Es kann sodann nicht ernsthaft angenommen werden, die Privatklägerin habe ihren Pneu selber zerstochen, hätte sie sich damit doch selber der Möglichkeit beraubt, nach der Auseinandersetzung wegzufahren. Dass sie nicht gerade nach dem Zerstechen des Pneus die Polizei anrief oder die Handlung am Bahnhof filmte oder Fotos machte, vermag den Wert ihrer Aussagen nicht zu schmälern. Offenbar versuchte die Privatklägerin in ihrer Gemütslage die Situation anderweitig zu retten und legt glaubhaft dar, wie sie die Flucht ergriff und in nachvollziehbarer Weise den obersten Kontakt auf ihrem Mobiltelefon anrief.