Die Privatklägerin führt sodann auch detailliert aus, dass sie die Beziehung an diesem Abend beendet habe und da sie nicht mehr habe zum Beschuldigten zurückgehen wollen, habe sie das Hundefutter mitgenommen (pag. 375 f.). Diese detailreichen Aussagen auch von Nebensächlichkeiten wie dem Futter, deuten ebenfalls auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hin. Es kann sodann nicht ernsthaft angenommen werden, die Privatklägerin habe ihren Pneu selber zerstochen, hätte sie sich damit doch selber der Möglichkeit beraubt, nach der Auseinandersetzung wegzufahren.