Sie sieht in den Aussagen der Privatklägerin zum Messer auch kein Hin und Her, wie von der Vorinstanz beschrieben. Der Vorfall hat sich in einer heftigen Gemütsbewegung beider Parteien abgespielt. Unbestritten ist, dass der Pneu des Autos der Privatklägerin an diesem Abend zerstochen wurde. Dies musste zeitlich sehr schnell stattgefunden haben und es muss angenommen werden, dass die Sichtverhältnisse beispielsweise bezüglich der Möglichkeit der Beschreibung des Messers zu diesem Zeitpunkt nicht mehr optimal gewesen sind. Zudem befand sich die Privatklägerin wie von ihr dargestellt in einem Schock.