21 habe ebenfalls wortlos den Reifen zerstochen und bemerkt, es erscheine bei der stürmischen Beziehung der Parteien mit Wortgefechten, Streit und anschliessend leidenschaftlicher Versöhnung merkwürdig, dass der Beschuldigte ihr wortlos zum Auto gefolgt sein und den Reifen ebenfalls wortlos zerstochen haben soll (pag. 426) und hält diese Schilderung als unglaubhaft. Dies wertet die Kammer im Gesamtkontext anders. Sie sieht in den Aussagen der Privatklägerin zum Messer auch kein Hin und Her, wie von der Vorinstanz beschrieben.