Auch gab sie sofort an, dass der Beschuldigte ihr eine SMS geschickt habe und er den Hund habe loswerden wollen. Sie beschrieb den Beschuldigten auch als liebevoll und konnte sich keine Erklärung davon machen, weshalb der Beschuldigte ihr den Hund weggenommen und dann doch den Notruf deswegen angerufen hat. Anders als für die Vorinstanz, sind für die Kammer die Aussagen der Privatklägerin durchgehend nachvollziehbar und glaubhaft. Die Vorinstanz legt grosses Gewicht auf die Ausführungen der Privatklägerin, der Beschuldigte sei ihr wortlos zum Auto gefolgt und