Gleiches gilt für ihre Gemütslage, als sie ins Auto des Zeugen J.________ stieg. Weiter für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, dass sie nicht übertrieb und wahrheitsgemäss auch aussagte, dass es zu keiner körperlichen Gewalt gekommen sei. So fehlt eine Tendenz ihrerseits zur übermässigen Belastung des Beschuldigten. Dafür spricht auch, dass sie die Drohungen des Beschuldigten in seiner Wohnung, wonach er ihr das Leben zur Hölle machen würde, nicht ernst genommen und trotzdem die Wohnung verlassen hat. Auch gab sie sofort an, dass der Beschuldigte ihr eine SMS geschickt habe und er den Hund habe loswerden wollen.