13. Würdigung durch die Kammer Vorliegend ist unbestritten, dass es zwischen den beiden Parteien am Abend des 25. August 2017 zu einer wüsten verbalen Auseinandersetzung gekommen ist. Die Geschehnisse, welche sich nach dem Verlassen der Wohnung durch die Privatklägerin zugetragen haben, sind vor diesem Hintergrund zu würdigen. Weder die Privatklägerin, noch der Beschuldigte befanden sich in einem ruhigen Gemütszustand, sondern beide waren sicherlich aufgewühlt. Die Aussagen der Privatklägerin sind durch das ganze Verfahren hindurch konstant geblieben und es sind für die Kammer weder Widersprüche noch Übertreibungen zu finden.