Betreffend die beiden Zeugen S.________ und N.________ kann ebenfalls auf die zutreffenden Zusammenfassungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 430 f.): Die beiden Polizisten, S.________ und N.________, wurden als Zeugen befragt (p. 23 ff.). Zum Vorfall selber konnten sie auch nichts sagen.