Er habe die Privatklägerin dort dann nicht mehr angetroffen und habe versucht, sie mehrmals anzurufen. Nach erfolglosen Anrufen habe er freiwillig und aus eigenem Willen versucht, den Notruf anzurufen. Er habe am Telefon dem Polizeibeamten die Situation geschildert. Er habe gesagt, dass er den Hund habe sichern müssen und habe den Hund bei ihm im Auto. Auf Nachfrage hätten die Polizeibeamten ihm geraten den Hund entweder der Privatklägerin zu bringen oder mit sich nach Hause zu nehmen. Er sei dann auf direktem Weg zu ihr nach Hause gegangen. Unterwegs habe er versucht, sie anzurufen. Sie habe natürlich nicht abgenommen, was ihm komisch vorgekommen sei.