Er wisse einfach nicht, was er davon hätte haben sollen, ihr den Pneu zu zerstechen. Er könne sich nicht erklären, warum die Privatklägerin dies mit dem Pneu hätte erfinden sollen. Dies beschäftige ihn auch. Er habe den Streit begonnen, was er zugebe. Er sei ihr hinterhergefahren. Ob sie den Pneu zerstochen habe oder jemand anders, wisse er nicht. Er hätte nichts davon gehabt, eine Sachbeschädigung zu begehen. Er sei sich nicht zu 100 Prozent sicher, ob die Privatklägerin die Leine des Hundes am Bahnhof dabei gehabt habe oder nicht. Der Hund sei nicht angeleint gewesen, vielleicht habe sie die Leine bei ihm vergessen, was nicht unüblich gewesen sei.