am weggehen zu hindern, hätte ich ihr ja auch einfach den Autoschlüssel wegnehmen können. Bei den Pneus käme ja dann die Polizei und so. Ich bin das nicht gewesen, ich habe kein Motiv» (pag. 45). Das Auto der Privatklägerin sei auf dem Besucherparkplatz der Siedlung parkiert gewesen. Als er von der Polizei zurückgekommen sei, habe es dort gestanden und der Reifen sei wie auf dem Foto zerstochen gewesen. Man könne das Auto auf dem Besucherparkplatz nicht sehen, wenn man aus der Einstellhalle nach draussen fahre (pag. 45). Es gebe zwei Möglichkeiten um E.________ zu verlassen. Der kürzeste Weg führe am Bahnhof vorbei. Dort habe er sie gesehen und angehalten.