Sie habe nicht mehr zum Beschuldigten zurückgehen wollen, daher habe sie es mitgenommen (pag. 375 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, am Abend des 25. August 2017 habe sie die Beziehung mit dem Beschuldigten beendet. Er habe ihr gesagt, dass wenn sie jetzt gehe, mache er ihr das Leben zur Hölle. Sie sei dann trotzdem gegangen. Der Beschuldigte habe damals in einer Siedlung gewohnt. Der Parkplatz sei ein paar Minuten von der Wohnung entfernt gewesen. Sie sei durch die Siedlung zu ihrem geparkten Auto gelaufen und der Beschuldigte sei ihr gefolgt.