Die Privatklägerin habe mit Blick auf die umstehenden Passanten laut entgegnet, sie werde nicht in das Auto einsteigen und er solle ihr den Hund zurückgeben. Der Beschuldigte hingegen sei mit dem Hund davongefahren. Während die Privatklägerin zur Polizei, die sie am Posten in E.________ per Notrufknopf angerufen habe, gegangen sei, habe der Beschuldigte sie mehrmals auf ihr Handy angerufen. Einen weiteren Anruf des Beschuldigten habe dann ein Polizist entgegengenommen, welcher den Beschuldigten aufgefordert habe, den Hund sofort auf die Polizeiwache E.________ zu bringen, was der Beschuldigte dann auch getan habe.