8 steigen, ansonsten er dem Hund etwas antue. Die Privatklägerin sei auf diese Forderung nicht eingestiegen, worauf der Beschuldigte mit dem Hund weggegangen sei. Die Privatklägerin habe versucht, ihm zu folgen und gesehen, wie der Beschuldigte den Hund in seinen Wagen verfrachtet habe; danach habe er die Privatklägerin nochmals aufgefordert, ins Auto einzusteigen. Die Privatklägerin habe mit Blick auf die umstehenden Passanten laut entgegnet, sie werde nicht in das Auto einsteigen und er solle ihr den Hund zurückgeben.