Gemäss der eingereichten Anzeige hätten die Parteien seit Ende Juni 2017 eine Beziehung geführt, welche die Privatklägerin aufgrund zahlreicher Auseinandersetzungen nicht mehr habe weiterführen wollen und sie habe dies dem Beschuldigten am Abend des 25. August 2017, ca. um 22 Uhr, mitgeteilt (pag. 6). Da der Beschuldigte für ein sachliches Gespräch nicht zugänglich gewesen sei, habe die Privatklägerin, zusammen mit dem Hund «I.________», die Wohnung des Beschuldigten verlassen.