Die Kammer hat daher das gesamte Urteil inkl. der Zivilklage zu überprüfen. Die Kammer ist aufgrund der Berufung durch die Privatklägerin in den von ihr angefochtenen Punkten sowie betreffend das Strafmass nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gebunden (Art. 391 Abs. 2, Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung