und die Nebenfolgen der teilweisen Freisprüche (Dispositiv-Ziff. I [Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer teilweisen Entschädigung an den Verteidiger], Ziff. II.3 [Kürzung der Parteientschädigung an die Privatklägerin] und IV.1 [Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg]; pag. 447 ff.) angefochten. Der Beschuldigte hat sodann mit Anschlussberufung den Schuldspruch wegen Sachentziehung und deren Folgen angefochten (pag. 461 f.). Die Kammer hat daher das gesamte Urteil inkl. der Zivilklage zu überprüfen.