7 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Privatklägerin hat das Urteil vom 12. November 2019 in Bezug auf die Freisprüche wegen Sachbeschädigung und versuchter Nötigung (Dispositiv-Ziff. I.1 und I.2) und die Nebenfolgen der teilweisen Freisprüche (Dispositiv-Ziff.