Die Verteidigung verwies anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf die folgenden anlässlich der Anschlussberufung vom 17. Januar 2020 gestellten Anträge (pag. 461 f.): 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Sachentziehung freizusprechen. 2. Es sei keine Strafe auszufällen. 3. Es seien die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei der Privatklägerin keine Entschädigung zuzusprechen. 5. Es sei der amtliche Verteidiger vollumfänglich aus der Staatskasse zu entschädigung [recte: zu entschädigen].