Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO im Umfang der eingereichten Kostennote auszurichten.