III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten auszuscheiden seien. 2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin für das Verfahren bis und mit zur ersten Instanz eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO im Umfang der am 12.11.2019 eingereichten Kostennote auszurichten. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.