6 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 18. Januar 2021 wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 31. Dezember 2020, eingeholt (pag. 498). Ferner wurden die Privatklägerin sowie der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzend befragt (pag. 529 ff.). Sodann reichte Rechtsanwalt B.________ einen undatierten Whatsappchatverlauf ein (pag. 555), welcher mit Beschluss vom 18. Januar 2021 zu den Akten erkannt wurde (pag. 539).