Er müsse Schlaftabletten einnehmen und könne am Morgen nicht zu einer bestimmten Zeit aufstehen. Wenn die Einvernahme am Nachmittag stattfinden könne, stehe seiner Teilnahme nichts im Wege. Sodann teilte Rechtsanwalt B.________ mit, der Beschuldigte habe wieder seinen vormaligen Wohnsitz bezogen, die auf dem Attest aufgeführte Adresse sei korrekt (pag. 517). Mit Beschluss vom 15. Januar 2021 wurde der Antrag auf Absetzung der Verhandlung begründet abgewiesen und am Verhandlungstermin festgehalten. Von einer Abklärung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten durch den FPD wurde abgesehen (pag. 520 ff.).