Gemäss FPD könne die Verhandlungsfähigkeit am Morgen vor der Verhandlung abgeklärt werden. Für diesen Fall sei der Beschuldigte aufzufordern, sich vor der Verhandlung einzufinden, damit die Untersuchung durchgeführt werden könne. Diese Aktennotiz wurde den Parteien zur Kenntnis zugestellt (pag. 513). Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 (vorab per Fax) teilte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten mit, eine psychiatrische Begutachtung sei sinnlos, da der Beschuldigte unter Schlafstörungen und nicht unter psychischen Problemen leide. Er müsse Schlaftabletten einnehmen und könne am Morgen nicht zu einer bestimmten Zeit aufstehen.