Sodann wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu diesem Vorgehen Stellung zu beziehen. Gleichzeitig wurde die Verteidigung des Beschuldigten aufgefordert, mitzuteilen, ob die auf dem Attest aufgeführte Adresse die neue Wohnadresse des Beschuldigten in der Schweiz sei (pag. 507 f.). Die Privatklägerin teilte mit Schreiben vom 13. Januar 2021 (vorab per E-Mail) mit, keine Einwendungen gegen das geplante Vorgehen zu haben (pag. 512 und 518). Am 13. Januar 2021 trat die Verfahrensleitung in Kontakt zum FPD. Gemäss FPD könne die Verhandlungsfähigkeit am Morgen vor der Verhandlung abgeklärt werden.