5 führung eines schriftlichen Verfahrens abzuweisen. Die Privatklägerin sei mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden. In Aussage- gegen-Aussage-Konstellationen – wie vorliegend – sei eine persönliche Befragung der Parteien unverzichtbar. Die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 1 StPO seien nicht gegeben. Der Beschuldigte sei mit Verfügung vom 6. April 2020 auf die über neun Monate später in Bern stattfindende Berufungsverhandlung vorgeladen worden und habe sich entsprechend zu arrangieren (pag.