__ namens des Beschuldigten mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens, da der Beschuldigte mittlerweile ins Ausland, nach G.________, ausgewandert sei und sich vorschriftgemäss bei der Wohngemeinde abgemeldet habe. Sodann habe sich der zu beurteilende Sachverhalt am 25. August 2017, vor bald dreieinhalb Jahren, ereignet. Der Beschuldigte könne sich an diese Situation nicht mehr richtig erinnern und werde dazu nichts mehr sagen können. Daher würden sich die Unterschiede zwischen den Wahrnehmungen der Parteien auch im mündlichen Verfahren kaum mehr lösen lassen. Rechtsanwalt B.__