461 ff.). Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 teilte die Privatklägerin auf Nachfrage gemäss Verfügung vom 20. Januar 2020 mit, keinen Antrag zur Eintretensfrage betreffend Anschlussberufung des Beschuldigten zu stellen (pag. 467 f.). Nachdem die Parteien mit Verfügung vom 6. April 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurden (pag. 481 f.), beantragte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens, da der Beschuldigte mittlerweile ins Ausland, nach G.________, ausgewandert sei und sich vorschriftgemäss bei der Wohngemeinde abgemeldet habe.