dabei focht er folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils an: Schuldspruch wegen Sachentziehung, Verurteilung zu einer Geldstrafe und zu den Verfahrenskosten sowie Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung an die Privatklägerin. Er verlangte einen Freispruch vom Vorwurf der Sachentziehung, den Verzicht auf eine Strafe, die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, der Privatklägerin sei keine Entschädigung zuzusprechen und der amtliche Verteidiger sei vollumfänglich aus der Staatskasse zu entschädigen (pag. 461 ff.).