433 Abs. 1 StPO im Umfang der am 12. November 2019 eingereichten Honorarnote auszurichten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und er sei zu verurteilen, der Privatklägerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO im Umfang der einzureichenden Kostennote auszurichten (pag. 449). Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 459 f). Der Beschuldigte seinerseits erhob am 17. Januar 2020 Anschlussberufung; dabei focht er folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils an: