Weiter sei der Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 327.30 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25. August 2017 zu bezahlen, evtl. sei die Zivilklage dem Grundsatz nach zu beurteilen. Schliesslich wurde beantragt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten auszuscheiden seien und der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin für das Verfahren bis und mit zur ersten Instanz eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO im Umfang der am 12. November 2019 eingereichten Honorarnote auszurichten.