Die Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung wurde nicht an die Hand genommen, wobei die Nichtanhandnahme mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern weitergezogen wurde, welches am 13. Juni 2018 zum Schluss kam, dass der Nichtanhandnahmebeschluss folgerichtig und die Beschwerde abzuweisen sei (pag. 241 ff.). Einer weiteren aufsichtsrechtlichen Anzeige vom 9. März 2018 gegen die damals zuständige Staatsanwältin wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft keine Folge gegeben (pag.