Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Tatvorwürfe gegen die Privatklägerin in direkten Zusammenhang resp. in teilweisem Widerspruch zu den im Raum stehenden Tatvorwürfen gegen den Beschuldigten stehen würden, wobei diese erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung oder einem Freispruch des Beschuldigten abschliessend beurteilt werden könnten. Daher erscheine es angebracht, den Aus-