Ergänzend ist auszuführen, dass die Privatklägerin gegen den Strafbefehl vom 17. Juli 2018 Einsprache erhob, weil sie eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 6'784.45 geltend gemacht hat und ihr lediglich eine solche von CHF 3'914.80 zugesprochen wurde, ohne dass dies begründet worden wäre (pag. 285 f. und 288 f.). Sodann fanden anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Vergleichsverhandlungen statt, welche scheiterten (pag. 374).