433 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen (pag. 388 ff.). 2. Erstinstanzliches Verfahren Betreffend den Gang des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 419, S. 2 f. der vorinstanzlichen Erwägungen): 1. Eröffnung und Ausdehnung des Verfahrens Mit Verfügung vom 04.12.2017 wurde durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen A.________ eine Untersuchung eröffnet wegen Sachentziehung, Sachbeschädigung und versuchter Nötigung (p. 1).