Hingegen wurde er schuldig erklärt der Sachentziehung, begangen am 25. August 2017 in E.________ und deswegen verurteilt zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Weiter wurde er zur Bezahlung von 1/3 der Verfahrenskosten verurteilt. Zudem wurde er zur Bezahlung einer Pauschalgebühr von CHF 3'500.00 an die Privaklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) für deren Aufwendungen im Verfahren verurteilt (Art. 433 Abs. 1 StPO).