Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 454 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Januar 2021 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Josi, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiber Jaeger Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin Gegenstand Sachbeschädigung, versuchte Nötigung, Sachentziehung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 12. November 2019 (PEN 2018 611) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorin- stanz) vom 12. November 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) freigesprochen von der Anschuldigung der Sachbeschädigung und der versuchten Nötigung, beides angeblich begangen am 25. August 2017 in E.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (2/3) an den Kanton Bern. Hin- gegen wurde er schuldig erklärt der Sachentziehung, begangen am 25. August 2017 in E.________ und deswegen verurteilt zu einer Geldstrafe von zehn Tages- sätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00, wobei der Vollzug der Gelds- trafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Weiter wurde er zur Bezahlung von 1/3 der Verfahrenskosten verurteilt. Zudem wurde er zur Bezahlung einer Pauschalgebühr von CHF 3'500.00 an die Privaklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) für deren Aufwendungen im Verfahren verurteilt (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage der Privatklägerin wurde auf den Zi- vilweg verwiesen (pag. 388 ff.). 2. Erstinstanzliches Verfahren Betreffend den Gang des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 419, S. 2 f. der vorinstanzlichen Erwägun- gen): 1. Eröffnung und Ausdehnung des Verfahrens Mit Verfügung vom 04.12.2017 wurde durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen A.________ eine Untersuchung eröffnet wegen Sachentziehung, Sachbeschädigung und versuchter Nötigung (p. 1). Am 30.01.2018 wurde das Verfahren auf die Person von C.________ wegen Verleumdung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege ausgedehnt (p. 2). 2. Gegenanzeige / Abtrennung / Sistierung Verfahren gegen C.________ Mit Schreiben vom 14.12.2017 reichte der Beschuldigte eine Gegenanzeige ein gegen C.________ wegen Verleumdung (p. 16). Das Verfahren gegen C.________ wurde mit Verfügung vom 07.08.2018 vom Verfahren gegen A.________ abgetrennt und bis zum Vorliegen eines Urteils gegen A.________ sistiert (p. 297 ff.). 3. Privatkläger Am Verfahren gegen den Beschuldigten hat sich C.________ als Privatklägerin beteiligt (p. 5, Ziff. 4). 2 4. Strafbefehl Am 17.07.2018 wurde gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl erlassen wegen Sachbeschädigung, Nötigung und Sachentziehung (p. 285 f.). 5. Einsprache gegen den Strafbefehl Mit Schreiben vom 27.07.2018 (p. 288 f.) erhob Rechtsanwalt D.________ namens der Privatklägerin und am 02.08.2018 Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten Einsprache gegen den Strafbefehl. 6. Amtliche Verteidigung Ein erstes Gesuch um amtliche Verteidigung wurde durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 27.02.2018 abgewiesen (p. 233 ff.) Vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland stellte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten am 27.09.2018 erneut ein Gesuch (p. 304 ff.). Mit Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10.12.2018 wurde das Gesuch gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten eingesetzt (p. 335 ff.). 7. Hauptverhandlung Die Hauptverhandlung fand am 12.11.2019 statt und wurde gleichentags mit Urteil abgeschlossen. 8. Berufung Mit Schreiben vom 14.11.2019 meldete einerseits Rechtsanwalt D.________ namens der Privatkläge- rin Berufung an (p. 411). Andererseits verlangte Staatsanwältin F.________ gleichentags eine schrift- liche Begründung des Urteils (p. 410). Ergänzend ist auszuführen, dass die Privatklägerin gegen den Strafbefehl vom 17. Juli 2018 Einsprache erhob, weil sie eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 6'784.45 geltend gemacht hat und ihr lediglich eine solche von CHF 3'914.80 zugesprochen wurde, ohne dass dies begründet worden wäre (pag. 285 f. und 288 f.). Sodann fanden anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Ver- gleichsverhandlungen statt, welche scheiterten (pag. 374). 3. Weitere vor- und nebenprozessuale Ereignisse Vor Einreichen der Anzeige gegen den Beschuldigten am 14. November 2017 (pag. 3 ff.) hatte die Privatklägerin dem Beschuldigten durch ihren Anwalt mit Schreiben vom 1. September 2017 den Abschluss einer Vereinbarung vorgeschla- gen (pag. 13 ff.). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 reichte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Gegenanzeige wegen Verleumdung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege ein (pag. 16). Mit Verfügung vom 7. August 2018 wurde die Strafun- tersuchung gegen die Privatklägerin wegen Verleumdung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und sis- tiert. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Tatvorwürfe gegen die Privatklä- gerin in direkten Zusammenhang resp. in teilweisem Widerspruch zu den im Raum stehenden Tatvorwürfen gegen den Beschuldigten stehen würden, wobei diese erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung oder einem Freispruch des Beschuldigten abschliessend beurteilt werden könnten. Daher erscheine es angebracht, den Aus- 3 gang des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten abzuwarten und die Untersu- chung gegen die Privatklägerin bis zu diesem Zeitpunkt zu sistieren (pag. 297 f.). Sodann hat der Beschuldigte gegen die damals zuständige Staatsanwältin am 6. März 2018 eine Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung sowie am 9. März 2018 / 3. April 2018 ein Ausstandsgesuch eingereicht. Nachdem das Ausstandsgesuch vom Obergericht des Kantons Bern abgewiesen wurde, erhob der Beschuldigte Beschwerde ans Bundesgericht, welche er jedoch zurückzog (pag. 120 ff.). Die Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung wurde nicht an die Hand genommen, wobei die Nichtanhandnahme mit Beschwerde an das Oberge- richt des Kantons Bern weitergezogen wurde, welches am 13. Juni 2018 zum Schluss kam, dass der Nichtanhandnahmebeschluss folgerichtig und die Be- schwerde abzuweisen sei (pag. 241 ff.). Einer weiteren aufsichtsrechtlichen Anzei- ge vom 9. März 2018 gegen die damals zuständige Staatsanwältin wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft keine Folge gegeben (pag. 181 ff.). Zusammengefasst machte der Beschuldigte jeweils geltend, er fühle sich durch die Staatsanwältin diskriminiert behandelt, dies möglicherweise wegen seiner ausländischen Herkunft und weil seine gegen die Straf- und Zivilklägerin eingereichte Anzeige lange nicht behandelt worden sei. Sodann habe die Staatsanwältin geschützte Daten von Drittpersonen (Gläubiger des Beschuldigten) weitergegeben. Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 hat der Beschuldigte schliesslich über seinen Anwalt der Staatsan- wältin mitteilen lassen, dass er die Anzeige gegen sie zurückziehen wolle. Er wolle sich bei ihr für die Unannehmlichkeiten entschuldigen. Er habe sich zu Beginn des Verfahrens in einer Paniksituation befunden und habe den Eindruck gehabt, dass sie ihn schon vorverurteilt habe. Er habe seine Meinung geändert und sei sehr be- eindruckt über ihre Professionalität bei der Verhandlungsführung gewesen. Dass sie ihn keinen Ärger über die Anzeige habe spüren lassen, habe ihn zu seinem Entschluss geführt (pag. 238). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte den Anwalt der Privat- klägerin bei der Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Bern angezeigt hat, die- se aber mit Entscheid vom 5. Juni 2018 von der Eröffnung eines Disziplinarverfah- rens abgesehen hat (pag. 395 ff.). 4. Berufung Mit Eingabe vom 14. November 2019 meldete die Privatklägerin die Berufung ge- gen dieses Urteil an (pag. 411). Sie reichte am 18. Dezember 2019 ihre Beru- fungserklärung ein (pag. 447 ff). Nicht angefochten hat sie den Schuldspruch we- gen Sachentziehung und die entsprechende Kostenfolge (Dispo Ziff. II., Einleitung und Ziff. II.2). Hingegen umfasst die Berufung die Freisprüche wegen Sachbeschä- digung und versuchter Nötigung (Dispo Ziff. I.1 und I.2) und die Nebenfolgen der teilweisen Freisprüche (Dispo Ziff. I. Auferlegung von Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer teilweisen Entschädigung an den Verteidiger, Ziff. II.3 Kürzung der Parteientschädigung an die Privatklägerin und IV.1 Verwei- sung der Zivilforderungen auf den Zivilweg). Verlangt wurden zusammengefasst Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift und versuchter Nötigung gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift sowie unter Einbezug der 4 rechtskräftigen Verurteilung wegen Sachentziehung gemäss Ziff. 3 der Anklage- schrift eine Verurteilung zu einer angemessenen Strafe. Weiter sei der Beschuldig- te zu verurteilen, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 327.30 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25. August 2017 zu bezahlen, evtl. sei die Zivilklage dem Grund- satz nach zu beurteilen. Schliesslich wurde beantragt, die erstinstanzlichen Verfah- renskosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten auszuscheiden seien und der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin für das Verfahren bis und mit zur ersten In- stanz eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO im Umfang der am 12. November 2019 eingereichten Honorarnote auszurichten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und er sei zu verurteilen, der Privatklägerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO im Umfang der einzureichen- den Kostennote auszurichten (pag. 449). Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf ei- ne Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 459 f). Der Beschuldigte seinerseits erhob am 17. Januar 2020 Anschlussberufung; dabei focht er folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils an: Schuldspruch wegen Sachentziehung, Verurteilung zu einer Geldstrafe und zu den Verfahrenskosten sowie Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung an die Privatklägerin. Er ver- langte einen Freispruch vom Vorwurf der Sachentziehung, den Verzicht auf eine Strafe, die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, der Privatklägerin sei keine Entschädigung zuzusprechen und der amtliche Vertei- diger sei vollumfänglich aus der Staatskasse zu entschädigen (pag. 461 ff.). Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 teilte die Privatklägerin auf Nachfrage gemäss Verfügung vom 20. Januar 2020 mit, keinen Antrag zur Eintretensfrage betreffend Anschlussberufung des Beschuldigten zu stellen (pag. 467 f.). Nachdem die Parteien mit Verfügung vom 6. April 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurden (pag. 481 f.), beantragte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens, da der Beschuldigte mittlerweile ins Ausland, nach G.________, ausgewandert sei und sich vorschriftgemäss bei der Wohngemeinde abgemeldet habe. Sodann habe sich der zu beurteilende Sachverhalt am 25. Au- gust 2017, vor bald dreieinhalb Jahren, ereignet. Der Beschuldigte könne sich an diese Situation nicht mehr richtig erinnern und werde dazu nichts mehr sagen kön- nen. Daher würden sich die Unterschiede zwischen den Wahrnehmungen der Par- teien auch im mündlichen Verfahren kaum mehr lösen lassen. Rechtsanwalt B.________ könne die Haltung des Beschuldigten gerne schriftlich kommunizieren. Wenn es aber erforderlich sei, werde der Beschuldigte sich den Behörden zur Ver- fügung halten und an der Verhandlung erscheinen, auch wenn es für ihn – zeitlich wie auch finanziell – sehr mühsam und aufwändig wäre (pag. 484 f.). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 wurde die Eingabe der Privatklägerin zur Stellungnahme zugestellt und der Beschuldigte aufgefordert, seine aktuell gültige Adresse in G.________ mitzuteilen (pag. 487 f.). Die Privatklägerin beantragte mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 den Antrag auf Absetzung der Verhandlung und Durch- 5 führung eines schriftlichen Verfahrens abzuweisen. Die Privatklägerin sei mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden. In Aussage- gegen-Aussage-Konstellationen – wie vorliegend – sei eine persönliche Befragung der Parteien unverzichtbar. Die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 1 StPO seien nicht gegeben. Der Beschuldigte sei mit Verfügung vom 6. April 2020 auf die über neun Monate später in Bern stattfindende Berufungsverhandlung vorgeladen wor- den und habe sich entsprechend zu arrangieren (pag. 491 f.). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 wurde am Verhandlungstermin vom 18./19. Januar 2021 fest- gehalten (pag. 494 f.). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 teilte Rechtsanwalt B.________ eine Adresse des Beschuldigten in G.________ mit (pag. 496). Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 (vorab per Fax und eingegangen am 13. Janu- ar 2021) beantragte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten gestützt auf ein Attest die Absetzung der Verhandlung wegen Schlafstörungen des Be- schuldigten. Das Attest enthielt eine Adresse des Beschuldigten in H.________/Schweiz (pag. 502 ff.). Die Verfahrensleitung stellte das Schreiben der Privatklägerin mit Verfügung vom 13. Januar 2021 zu und stellte den Parteien in Aussicht, die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten durch einen Arzt des Fo- rensisch psychiatrischen Dienstes Bern (nachfolgend: FPD) oder einen anderen Vertrauensarzt überprüfen zu lassen. Sodann wurde den Parteien Gelegenheit ge- geben, zu diesem Vorgehen Stellung zu beziehen. Gleichzeitig wurde die Verteidi- gung des Beschuldigten aufgefordert, mitzuteilen, ob die auf dem Attest aufgeführ- te Adresse die neue Wohnadresse des Beschuldigten in der Schweiz sei (pag. 507 f.). Die Privatklägerin teilte mit Schreiben vom 13. Januar 2021 (vorab per E-Mail) mit, keine Einwendungen gegen das geplante Vorgehen zu haben (pag. 512 und 518). Am 13. Januar 2021 trat die Verfahrensleitung in Kontakt zum FPD. Gemäss FPD könne die Verhandlungsfähigkeit am Morgen vor der Verhandlung abgeklärt werden. Für diesen Fall sei der Beschuldigte aufzufordern, sich vor der Verhand- lung einzufinden, damit die Untersuchung durchgeführt werden könne. Diese Ak- tennotiz wurde den Parteien zur Kenntnis zugestellt (pag. 513). Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 (vorab per Fax) teilte Rechtsanwalt B.________ namens des Be- schuldigten mit, eine psychiatrische Begutachtung sei sinnlos, da der Beschuldigte unter Schlafstörungen und nicht unter psychischen Problemen leide. Er müsse Schlaftabletten einnehmen und könne am Morgen nicht zu einer bestimmten Zeit aufstehen. Wenn die Einvernahme am Nachmittag stattfinden könne, stehe seiner Teilnahme nichts im Wege. Sodann teilte Rechtsanwalt B.________ mit, der Be- schuldigte habe wieder seinen vormaligen Wohnsitz bezogen, die auf dem Attest aufgeführte Adresse sei korrekt (pag. 517). Mit Beschluss vom 15. Januar 2021 wurde der Antrag auf Absetzung der Verhandlung begründet abgewiesen und am Verhandlungstermin festgehalten. Von einer Abklärung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten durch den FPD wurde abgesehen (pag. 520 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 18. Januar 2021 in Anwesenheit aller Parteien statt (pag. 527 ff.). 6 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 18. Januar 2021 wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datie- rend vom 31. Dezember 2020, eingeholt (pag. 498). Ferner wurden die Privatklägerin sowie der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzend befragt (pag. 529 ff.). Sodann reichte Rechtsanwalt B.________ einen undatierten Whatsappchatverlauf ein (pag. 555), welcher mit Beschluss vom 18. Januar 2021 zu den Akten erkannt wurde (pag. 539). 6. Anträge der Parteien Rechtsanwalt D.________ stellte namens und im Auftrag der Privatklägerin anläss- lich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Januar 2021 folgende Anträ- ge (pag. 548 und 556; Hervorhebungen im Original): I. Schuldsprüche und Saktionen Der Beschuldigte, A.________, sei a. der Sachbeschädigung gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift; b. der versuchten Nötigung gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift; c. sowie der Sachentziehung gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift, begangen zum Nachteil der Privatklägerin, C.________, schuldig zu sprechen und zu einer angemes- senen Strafe zu verurteilen. II. Zivilklage 1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 327.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. August 2017 zu bezahlen. 2. Eventualiter: Die Zivilklage sei dem Grundsatz nach zu beurteilen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten auszuscheiden seien. 2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin für das Verfahren bis und mit zur ersten In- stanz eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO im Umfang der am 12.11.2019 ein- gereichten Kostennote auszurichten. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO im Umfang der einge- reichten Kostennote auszurichten. Die Verteidigung verwies anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf die folgenden anlässlich der Anschlussberufung vom 17. Januar 2020 gestellten Anträge (pag. 461 f.): 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Sachentziehung freizusprechen. 2. Es sei keine Strafe auszufällen. 3. Es seien die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei der Privatklägerin keine Entschädigung zuzusprechen. 5. Es sei der amtliche Verteidiger vollumfänglich aus der Staatskasse zu entschädigung [recte: zu entschädigen]. 7 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Privatklägerin hat das Urteil vom 12. November 2019 in Bezug auf die Frei- sprüche wegen Sachbeschädigung und versuchter Nötigung (Dispositiv-Ziff. I.1 und I.2) und die Nebenfolgen der teilweisen Freisprüche (Dispositiv-Ziff. I [Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer teilweisen Ent- schädigung an den Verteidiger], Ziff. II.3 [Kürzung der Parteientschädigung an die Privatklägerin] und IV.1 [Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg]; pag. 447 ff.) angefochten. Der Beschuldigte hat sodann mit Anschlussberufung den Schuld- spruch wegen Sachentziehung und deren Folgen angefochten (pag. 461 f.). Die Kammer hat daher das gesamte Urteil inkl. der Zivilklage zu überprüfen. Die Kam- mer ist aufgrund der Berufung durch die Privatklägerin in den von ihr angefochte- nen Punkten sowie betreffend das Strafmass nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gebunden (Art. 391 Abs. 2, Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstin- stanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Anzeige Die Privatklägerin hatte am 14. November 2017 eine Strafanzeige mit Strafantrag gegen den Beschuldigten eingereicht; sie konstituierte sich dabei im Strafpunkt und erklärte, auch Zivilansprüche geltend machen zu wollen (pag. 4 f.). Gemäss der eingereichten Anzeige hätten die Parteien seit Ende Juni 2017 eine Beziehung ge- führt, welche die Privatklägerin aufgrund zahlreicher Auseinandersetzungen nicht mehr habe weiterführen wollen und sie habe dies dem Beschuldigten am Abend des 25. August 2017, ca. um 22 Uhr, mitgeteilt (pag. 6). Da der Beschuldigte für ein sachliches Gespräch nicht zugänglich gewesen sei, habe die Privatklägerin, zu- sammen mit dem Hund «I.________», die Wohnung des Beschuldigten verlassen. Der Beschuldigte sei ihr zu ihrem Wagen gefolgt, habe sein Messer gezückt, wel- ches er wie gewohnt in seiner Hosentasche mit sich getragen habe und habe den linken Vorderreifen von ihrem Wagen zerstochen. Die Privatklägerin habe in der Folge ihren Bekannten J.________ angerufen, der sie am Bahnhof in E.________ abholen sollte; dorthin habe sie sich dann zu Fuss begeben, zusammen mit ihrem Hund. Als sie am Bahnhof gewartet habe, sei der Beschuldigte mit seinem K.________ angefahren gekommen, sei ausgestiegen und zur Privatklägerin ge- laufen. Er habe sie aufgefordert, umgehend in den K.________ einzusteigen, was diese aber nicht gewollt habe (pag. 6). Sie habe dem Beschuldigten erneut erklärt, die Beziehung sei zu Ende. Währendem die Privatklägerin erneut ihren Bekannten J.________ angerufen habe, sei der Beschuldigte plötzlich von der anderen Seite auf sie zugekommen und habe ihr ihren Hund entrissen. Sie habe es nicht ge- schafft, den Hund festzuhalten. J.________ habe den Vorfall am Telefon mitgehört. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin aufgefordert, sie solle sofort ins Auto ein- 8 steigen, ansonsten er dem Hund etwas antue. Die Privatklägerin sei auf diese For- derung nicht eingestiegen, worauf der Beschuldigte mit dem Hund weggegangen sei. Die Privatklägerin habe versucht, ihm zu folgen und gesehen, wie der Beschul- digte den Hund in seinen Wagen verfrachtet habe; danach habe er die Privatkläge- rin nochmals aufgefordert, ins Auto einzusteigen. Die Privatklägerin habe mit Blick auf die umstehenden Passanten laut entgegnet, sie werde nicht in das Auto ein- steigen und er solle ihr den Hund zurückgeben. Der Beschuldigte hingegen sei mit dem Hund davongefahren. Während die Privatklägerin zur Polizei, die sie am Pos- ten in E.________ per Notrufknopf angerufen habe, gegangen sei, habe der Be- schuldigte sie mehrmals auf ihr Handy angerufen. Einen weiteren Anruf des Be- schuldigten habe dann ein Polizist entgegengenommen, welcher den Beschuldig- ten aufgefordert habe, den Hund sofort auf die Polizeiwache E.________ zu brin- gen, was der Beschuldigte dann auch getan habe. Bezüglich des zerstochenen Reifens habe der Beschuldigte gemeint, die Privatklägerin solle ihm die Rechnung für den Reifen zukommen lassen. Danach habe die Polizei der Privatklägerin ihren Hund übergeben und beim Beschuldigten zuhause den zerstochenen Reifen in Au- genschein genommen (pag. 6 ff.). 9. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 17. Juli 2018 (pag. 285), welcher als Anklage dient, folgendes Verhalten vorgeworfen: A.________ hat nach einem verbalen Streit mit C.________ an deren Auto den vorderen Autopneu mit einem Messer zerstochen (Ziff. 1). Kurze Zeit später hat er ihr beim Bahnhof E.________ den Hund samt Leine entrissen und diesen in seinem Auto in die Hundebox versorgt, womit Frau C.________ nicht einverstanden war (Ziff. 3). A.________ hat C.________ daraufhin aufgefordert, in sein Auto zu steigen und mitzukommen, ansonsten dem Hund etwas passiere, was C.________ aber nicht tat, worauf A.________ mit dem Hund im Auto davonfuhr (Ziff. 2)“. Der Beschuldigte wurde schuldig erklärt der Sachbeschädigung, versuchten Nöti- gung und der Sachentziehung und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00 bestraft; die Geldstrafe wurde aufgescho- ben, dies bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem sollte er der Privatklägerin eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 3'914.80 entrichten und die Verfahrens- kosten tragen. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen. 10. Allgemeines zur Beweiswürdigung Grundsätzlich kann auf die zutreffenden theoretischen Grundlagen der Beweiswür- digung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 420 f., S. 3 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11. Objektive Beweismittel 11.1 Vorinstanzliche Feststellungen Die Vorinstanz hielt zu den objektiven Beweismitteln folgendes fest (pag. 422 ff., S. 5 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): 9 1.1.1. Journaleintrag (p. 55) Am fraglichen Abend vom 25.08.2017 wurde seitens der Privatklägerin die Polizei verstän- digt. Daraus resultiert der Journaleintrag mit dem Betreff „Probleme mit Freund oder Ex- Freund“ und folgendem Inhalt: „A.________ und C.________ lernten sich über die Plattform L.________ kennen. Dies war im Juni 2017 der Fall. Seither haben sie eine On-Off Beziehung. Im Verlaufe des heutigen Abends gab es zwischen den beiden verbalen Streit. Die Aussagen gehen leicht auseinan- der. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich Frau C.________ von A.________ trennen will. Dies hat sie ihm offenbart. Daraufhin habe A.________ die Fas- sung verloren. Es sei zu keinen Tätlichkeiten gekommen. A.________ habe zwar in dem Sinne gedroht, dass er sie immer finden werde, aber diese Drohungen nehme sie nicht ernst. Frau C.________ verliess die Wohnung A.________ und ging zu ihrem Fahrzeug. A.________ folgte ihr. In der Folge wurde der vordere, linke Reifen des Personenwagens C.________ zerstochen. Frau C.________ ging an den Bahnhof E.________, wo es zum erneuten Wortwechsel mit A.________ kam. Gem. C.________ nahm A.________ dort ih- ren Hund an sich. Gem. A.________ liess C.________ den Hund dort zurück. Danach trennten sich die Wege und Frau C.________ meldete sich am Publiphon der Wache E.________. Vor Ort konnte mit beiden Parteien gesprochen werden. Der Hund wurde wieder in die Ob- hut von Frau C.________ übergeben. Die beiden wurden angewiesen sich in Ruhe zu las- sen. Herr A.________ konnte sich nicht durchringen zuzugeben, dass er den Reifen des Pws von Frau C.________ zerstochen hat. Für den entstandenen Schaden wolle er jedoch aufkommen. Frau C.________ wurde rechtlich beraten. Sie behält sich entsprechende Anzeigen gegen A.________ vor. Sie wolle die Sache aber etwas setzen lassen und würde sich allenfalls nächste Woche bei der Wache ihres Wohnortes melden. Ein fragliches Messer (bezüglich Reifen C.________) konnte bei A.________ nicht aufge- funden werden. Vorerst erfolgt vorliegender Journaleintrag. Sollte Frau C.________ auf einer Wache der Stadt Bern Anzeige einreichen kann mit pnunn Rücksprache genommen werden.“ 1.1.2. Foto vom zerstochenen Pneu (p. 56) Von der Polizei wurde am selben Abend ein Foto des zerstochenen Pneus erstellt. 11.2 Weitere für die Beweiswürdigung relevante Aktenstücke Die Rechnung von M.________ für zwei Sommerpneus sowie die Monta- ge/Wuchten und zwei Ventile vom 28. August 2017 belief sich auf CHF 327.30 (pag. 12). Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 teilte die Verteidigung der Staatsanwaltschaft mit, die Privatklägerin habe sich im damaligen Zeitpunkt in einer psychischen Aus- nahmesituation befunden, weil ihre Mutter offenbar in Behandlung bei den UPD Bern gewesen sei, an Alzheimer gelitten und damit ihre Tochter nicht mehr erkannt habe, was zu emotionalen Ausbrüchen geführt habe und weil die Privatklägerin vom Beschuldigten erfahren habe, dass er die Beziehung beenden wolle und sie mit anderen Frauen betrogen habe. Dies habe zu einem Rachebedürfnis bei der Privatklägerin geführt (pag. 87). Sodann kann in Bezug auf die weiteren vor- und nebenprozessualen Schriftstücke auf Ziff. I.3 hiervor verwiesen werden. 10 12. Subjektive Beweismittel 12.1 Allgemein Grundsätzlich kann auf die zutreffenden theoretischen Grundlagen der Beweiswür- digung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 12.2 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin gab anlässlich der Einvernahme vom 15. Juni 2018 zusammen- gefasst zu Protokoll, nach einem Krach mit dem Beschuldigten am 25. August 2017 abends habe sie die Beziehung mit diesem beendet und die Wohnung des Be- schuldigten mit ihrem Hund verlassen. Als sie die Beziehung beendet habe, habe der Beschuldigte gesagt, dass wenn sie jetzt gehe, er ihr Leben zur Hölle mache. Sie sei dann trotzdem gegangen. Bei Verlassen der Wohnung sei ihr der Beschul- digte gefolgt und als sie bei ihrem Auto angekommen sei, habe der Beschuldigte den linken Vorderreifen zerstochen. Dies habe sie mit eigenen Augen gesehen. In diesem Moment habe sie Angst gehabt. Der Beschuldigte sei dann wieder gegan- gen. Sie habe noch ihre Sachen ins Auto getan und sei in die Siedlung ausgewi- chen. Sie habe nicht gewusst, ob er zurückkomme oder was passiere. Sie habe ih- ren Bekannten Herr J.________ angerufen, er solle ganz schnell nach E.________ kommen und sie hätten am Bahnhof abgemacht. Herr J.________ sei ein Bekann- ter, welcher ihren Hund hüte. Mehr nicht. Sie sei dann durch die Siedlung zum Bahnhof gelaufen. Der Beschuldigte sei dann aufgetaucht, habe parkiert und habe ihr gesagt, sie solle ins Auto einsteigen. Sie habe ihm gesagt, die Beziehung sei zu Ende und sie wolle das nicht. Danach sei sie aufs Perron ausgewichen, wo sie Herr J.________ angerufen und ihm gesagt habe, der Beschuldigte sei auch da und sie wolle keine Eskalation. Der Beschuldigte sei dann von der anderen Seite gekom- men und habe den Hund gepackt, welchen sie an der Leine gehabt habe. Er habe ihr die Leine aus der Hand gerissen. In der anderen Hand habe sie das Telefon gehalten. Herr J.________ habe telefonisch mitbekommen, dass ihr der Hund ent- rissen worden sei. Der Beschuldigte habe ihr dann gesagt, wenn sie nicht ins Auto einsteige, täte er dem Hund etwas an. Er habe dann den Hund in sein Auto gela- den und sie sei auf den Vorplatz gegangen. Er sei dann zurückgekommen und ha- be gesagt: «Jetzt steigst Du in mein Auto ein». Sie habe dann laut, damit die Pas- santen es mitbekommen, gesagt, dass er ihr den Hund weggenommen habe. Dar- aufhin habe er laut gesagt, dass dies «unser» Hund sei und sei zum Auto gelaufen und fortgefahren. Am Bahnhof sei nicht über den Auto-Pneu gesprochen worden. Es habe am Bahnhof andere Passanten gehabt, so drei, vier Leute, die Bier ge- trunken hätten und auf der kleinen Mauer gesessen seien. Sie könne nicht beurtei- len, ob die Leute etwas mitbekommen hätten. Diese hätten nicht reagiert. Sie sei in so einem «Züüg» gewesen, dass ihr die Idee nicht gekommen sei, die Leute als Zeugen zu gewinnen. Sie habe Angst um ihre Sicherheit und ihren Hund gehabt. Fast zeitgleich als der Beschuldigte gegangen sei, sei Herr J.________ mit dem Auto gekommen. Sie sei dort eingestiegen, sei sehr aufgelöst gewesen und habe ihm gesagt, der Beschuldigte habe ihren Hund weggenommen und sie habe Angst um diesen. Danach seien sie zur Polizei gefahren. Dies sei ihre Idee gewesen. Sie habe wirklich Angst gehabt. Sie habe nicht gewusst, was mit ihrem Hund passiere. 11 Die Polizei habe ihre Aussage aufgenommen und in dieser Zeit sei ein Notruf ein- gegangen, dass jemand einen Hund abgeben wolle. In der Zeit als sie auf die Poli- zisten gewartet hätten – da der Polizeiposten zuerst nicht besetzt gewesen sei – habe der Beschuldigte ihr drei SMS geschickt. In einem sei gestanden, dass er nur reden wolle. In einem habe es geheissen: «Du hast den Hund vergessen, ich will in Dir bringen». Im Dritten SMS dann, er wolle mit dem Hund nichts mehr zu tun ha- ben. Sie habe weiter keine Anrufe des Beschuldigten entgegengenommen und kei- ne Reaktion gezeigt. Während ihrer ersten Befragung bei der Polizei sei ein weite- rer Anruf des Beschuldigten eingegangen. Einer der Polizisten, Herr N.________, habe den Anruf entgegengenommen und habe ihm gesagt, er solle den Hund um- gehend auf den Polizeiposten E.________ bringen. Dies habe der Beschuldigte dann auch getan. Die Polizisten hätten den Hund entgegengenommen und ihn auf den zerstochenen Reifen angesprochen. Der Beschuldigte habe gesagt, er sei es nicht gewesen, würde aber die Rechnung zahlen. Die Polizisten hätten dann Fotos vom zerstochenen Reifen gemacht und versucht, einen Radwechsel zu machen, sie habe aber keinen Ersatzreifen dabeigehabt. Sie sei dann mit Herrn J.________ nach Bern gefahren und habe am nächsten Tag eine Pannenhilfe organisieren können, damit diese den Reifen wechseln würden. Sie sei dabei nicht vor Ort ge- wesen, sondern sei später mit ihrer Schwester das Auto abholen gegangen (pag. 34 f.). Das Messer sei ein grosses gewesen. Sie wisse aber nicht was für eines. Der Beschuldigte habe öfters ein Messer dabeigehabt. Eines mit einem orangenen Griff, wobei sie sich bezüglich Farbe nicht mehr sicher sei. Es sei kein kleines Ta- schenmesser, sondern eher ein grosses Messer gewesen. Sie wisse nicht, wie man es öffnen müsse oder könne. Auf den Vorhalt der Aussagen des Beschuldig- ten, wonach der Hund nicht angeleint gewesen sei, sagte sie, sie sei sich hundert- prozentig sicher, dass der Hund angeleint gewesen sei. Sie habe in der linken Hand die Tasche und das Handy (in Gebrauch) und irgendwie auch das Ende der Leine gehabt. Mit der rechten Hand habe sie die Leine umfasst. Sie wisse dies, weil es dann ein richtiges Gerangel um die Leine gegeben habe. Auf die Frage, was sie gefürchtet habe, was mit dem Hund passieren könne, antwortete die Pri- vatklägerin, dass der Beschuldigte zwei Seiten habe. Einerseits sei er sehr liebend und andererseits unberechenbar und nicht mehr liebevoll. Sie habe die Situation nicht mehr einschätzen können und habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte dem Hund aus der Situation etwas antun würde. Auf die Frage, ob sie das mit dem Pneu-Stechen überrascht habe, gab sie als Antwort, dass sie als sie gesehen ha- be, wie er das Messer hervorgenommen habe, sie «gottenfroh» gewesen sei, dass es nur der Pneu sei (pag. 38). Auf die Frage, ob sie erklären könne, warum jemand zuerst einen Hund klauen und nachher den Notruf avisieren solle, um zu fragen, was er mit dem Hund machen solle, antwortete die Privatklägerin, dass sie dies nicht könne. Sie könne sich auch nicht erklären, warum er ihr geschrieben habe, er gehe zu ihr nach Hause, wenn sie doch mit kaputtem Reifen in E.________ stehe. Sodann gab sie als Antwort, wieso sie gerade Herrn J.________ angerufen habe, dass er den Hund am Samstag (nächsten Tag) hätte hüten sollen. Herr J.________ habe sie schon während dem Streit mit dem Beschuldigten angerufen und sie habe den Anruf nicht entgegennehmen können. Er sei zuoberst im Handy gestanden, als sie durch das Quartier gelaufen sei und jemanden habe anrufen wollen. Schliess- 12 lich sagte sie auf die Frage, wieso sie auf die Anrufe des Beschuldigten nicht rea- giert habe, da dieser ja den Hund habe zurück geben wollen, dass sie nach dem Erlebten alles nur noch über die Polizei habe regeln wollen (pag. 40). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 12. November 2019 führte die Pri- vatklägerin zusammengefasst aus, sie sei am 28. August 2017 bis so um 22.00 Uhr beim Beschuldigten geblieben. Er habe das Messer gezückt und vorne links in den Pneu gestochen. Es sei ganz schnell gegangen und sie sei sehr froh gewesen, dass er den Pneu zerstochen habe. Sie habe nicht gewusst, was passiere. Das Messer habe er aus der Hosentasche genommen und sie habe das Messer schon gesehen, als sie zusammen unterwegs gewesen seien. Es sei kein Schweizer- taschenmesser gewesen. Es sei ein grosses Messer, das man glaublich aufge- klappt habe, das wisse sie aber nicht mehr genau. Er habe während dem Messer- stich nichts gesagt. Sie habe sich von ihm getrennt und sei möglichst schnell mit ih- rem Hund aus der Wohnung zu ihrem Auto gegangen. Danach habe sie ihr Gepäck, welches sie dabeigehabt habe, ins Auto gemacht. Sie sei dann in die Siedlung geflüchtet, weil sie nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte nochmals komme. Sie habe ihren Bekannten angerufen um ihn zu bitten, dass er kommen solle. Auf die Frage, was für Gepäck sie ins Auto gelegt habe, sagte sie, sie habe Futter für den Hund (einen durchsichtigen 5-Kilokübel) dabeigehabt und diesen dann ins Auto gestellt. Sie habe nicht mehr zum Beschuldigten zurückgehen wol- len, daher habe sie es mitgenommen (pag. 375 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, am Abend des 25. August 2017 habe sie die Beziehung mit dem Beschuldigten beendet. Er habe ihr gesagt, dass wenn sie jetzt gehe, mache er ihr das Leben zur Hölle. Sie sei dann trotzdem gegangen. Der Beschuldigte habe damals in einer Siedlung gewohnt. Der Parkplatz sei ein paar Minuten von der Wohnung entfernt gewesen. Sie sei durch die Siedlung zu ihrem geparkten Auto gelaufen und der Beschuldigte sei ihr gefolgt. Sie habe mit dem Auto davonfahren wollen, in diesem Moment habe der Beschuldigte sein Messer gezückt und in den linken Vorderpneu gestochen. Sie könne sich noch gut erinnern, dass sie zu diesem Zeitpunkt ge- dacht habe, dass es Gott sei Dank nur der Pneu sei. Der Beschuldigte sei dann weggegangen. Sie nehme an, zurück in seine Wohnung. Sie sei dann auch weg- gegangen und in die Siedlung ausgewichen. Sie habe noch eine Futterbüchse da- bei gehabt und habe diese ins Auto gelegt, damit sie möglichst wenig Gepäck da- bei habe. In diesem Moment habe sie Angst gehabt und sei geschockt gewesen. Sie habe nicht gewusst, was komme. Sie sei in die Siedlung gegangen und habe einfach gewusst, dass sie schnell fort müsse. Dann habe sie Herrn J.________ an- gerufen und ihm die Situation so gut wie möglich beschrieben. Sie sei sehr ener- viert und aufgelöst gewesen. Sie habe Herrn J.________ gesagt, er solle sie beim Bahnhof E.________ abholen kommen. Herr J.________ sei von Bern gekommen. Es habe also eine Weile gedauert bis er da gewesen sei. Sie sei durch die Sied- lung gelaufen bis zum Bahnhof und habe dort auf Herrn J.________ gewartet. Am Bahnhof sei dann der Beschuldigte mit seinem Auto gekommen. Er sei ausgestie- gen und habe gesagt, sie solle einsteigen. Sie sei sich nicht mehr sicher, ob er sag- te er wolle noch einmal reden oder er wollte, dass sie einsteige. Sie sei sich aber sicher, dass sie sich dort nicht auf Diskussionen eingelassen habe. Sie habe ihm 13 gesagt, dass für sie die Beziehung zu Ende sei. Dann sei sie auf den Perron aus- gewichen. Der Beschuldigte sei zum Auto zurückgegangen. Sie habe Herrn J.________ nochmals angerufen, um ihn vorzuwarnen, dass der Beschuldigte auch da sei. Sie habe Angst vor einer Eskalation gehabt und habe Herrn J.________ er- reicht. In diesem Moment sei der Beschuldigte von der anderen Seite gekommen und habe versucht ihren Hund, resp. die Leine, aus der Hand zu reissen. Der Be- schuldigte habe den Hund mitgenommen. Sie sei noch am Telefon gewesen und hinterhergegangen. Der Beschuldigte habe den Hund ins Auto gesperrt. Er sei dann zurückgekommen und habe ihr gesagt, sie solle sofort ins Auto steigen oder er tue dem Hund etwas an. Sie habe sich gedacht, sie müsse die Öffentlichkeit aufmerksam machen was da passiere. Sie habe laut gesagt: «Du hast mir mein Hund weggenommen». Der Beschuldigte habe dann auch laut gesagt: «Das ist un- ser Hund». Sie wisse nicht, wieso er dies gesagt habe. Danach sei er weggegan- gen. In dem Moment als der Beschuldigte weggefahren sei, sei Herr J.________ gekommen. Sie sei sofort ins Auto eingestiegen und sei sehr aufgelöst gewesen. Sie habe nur noch geschlottert. Sie habe mitgeteilt, dass der Hund weg sei und sie zu der Polizei müssten. Sie habe keine andere Variante mehr gesehen. Sie seien zum Polizeiposten gegangen und hätten dort zehn Minuten warten müssen, da der Posten nicht besetzt gewesen sei. In diesen zehn Minuten habe sie der Beschul- digte x-mal versucht anzurufen. Sie sei auf den Polizeiposten gegangen, wo sie be- fragt worden sei. Während dieser Befragung habe der Beschuldigte wiederum ver- sucht sie anzurufen und einer der Polizisten, glaublich Herr N.________, habe den Anruf entgegengenommen. Herr N.________ habe dem Beschuldigten mitgeteilt, er solle den Hund sofort auf den Polizeiposten E.________ bringen. Der Beschul- digte sei dann gekommen und sie sei im Polizeiposten geblieben. Die Polizisten seien hinausgegangen und hätten den Hund entgegengenommen. Die Polizisten hätten ihr nachher gesagt, sie hätten den Beschuldigten auf den zerstochenen Rei- fen angesprochen, worauf dieser ihnen geantwortet habe, er würde die Rechnung bezahlen. Den Hund hätten sie ihr dann gebracht, worüber sie sehr froh gewesen sei. Danach seien sie noch zu ihrem Auto gegangen und hätten Fotos vom Reifen erstellt. In diesem Moment hätte es noch nicht repariert werden können. Sie sei dann mit Herrn J.________ in seinem Auto nach Bern gegangen. Danach habe sie organisieren können, dass ihr Auto am darauffolgenden Tag mit dem Ersatzreifen geflickt werden könne. Nach der Reparatur sei sie mit ihrer Schwester das Auto ho- len gegangen. Auf Nachfrage erklärte sie, der Beschuldigte sei ihr in einer Distanz von etwa zwei bis drei Metern gefolgt, als sie die Wohnung verlassen habe. Den Hund habe sie bei Verlassen der Wohnung an der Leine gehabt. Er sei die ganze Zeit angeleint gewesen, daher habe es dann auch das Gerangel gegeben. Sie ha- be nicht auf das Stechen des Reifens reagiert, weil sie wie eingefroren gewesen sei. Sie habe dem Schauspiel gefolgt, welches so überraschend gewesen sei. Sie habe solche Angst gehabt, als sie das Messer gesehen habe. Die Pannenhilfe sei durch M.________ geleistet worden und diese hätten auch den Pneu angebracht. Sie hätten dann den Reifen gewechselt und hätten wegen der Balance auch noch den zweiten Reifen wechseln müssen. Der Garagier habe ihr gesagt, man müssen den zweiten Reifen wegen der Balance wechseln. Auf Vorhalt, dass der Hund gemäss dem Beschuldigten ein Therapiehund mit feinem Gespür sei, sagte sie, sie 14 habe nicht beobachtet, dass der Hund reagiert habe. Der Hund sei zum Zeitpunkt des Vorfalls etwa sieben Jahre alt gewesen und sie habe ihn schon seit sieben Jahren gehabt (pag. 529 ff.). 12.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 15. Juni 2018 angespro- chen auf den Vorfall vom 25. August 2017 an, es sei viel passiert. Sie hätten sich gestritten. Sie hätten sich hässliche Sachen an den Kopf geworfen. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass sie sich gestritten hätten. Er habe zu diesem Zeitpunkt seinen ersten Dobermann-Welpen gehabt, man schlafe kaum mit dieser Hunderas- se. Die Privatklägerin habe wegen der Krankheit ihrer Mutter ebenfalls eine belas- tende Zeit durchgemacht, was ihm auch nahe gegangen sei. Die Nerven seien bei beiden blank gelegen. Er sei keine gewalttätige Person, es sei ein verbaler Streit gewesen. Sie habe gesagt, sie verlasse die Wohnung und wolle heimgehen. Er habe in diesem Moment gedacht, dass sie nicht fahrtüchtig sei. Sie habe dann die Wohnung verlassen. Ca. ein paar Minuten später habe er beschlossen, sein Auto zu nehmen und ihr zu folgen. Am Bahnhof habe er sie angetroffen. Ihr Auto habe er vorher nicht gesehen. Er habe sein Auto parkiert und sei zu ihr gelaufen. Er habe sie am Haupteingang des Bahnhofs gesehen. Der Hund sei nicht angeleint gewe- sen und sei ihr hinterher gelaufen. Er habe versucht, sie anzusprechen. Sie sei durch den Wind gewesen und sei in eine andere Richtung gelaufen. Er sei zu sei- nem Wagen gegangen, wo eine Hundebox sei. Er habe immer eine Ersatzleine da- bei, sei zum Hund gerannt und habe ihn angeleint. Er habe zur Privatklägerin ge- sagt, er nehme den Hund und tue ihn in die Box. Sie habe gesagt, er nehme ihr den Hund weg, worauf er dies verneint habe, er tue nur den Hund in die Box. Als er den Hund gesichert habe, habe er wieder zu ihr gewollt, um sie zu beruhigen. Er habe einfach nicht gewollt, dass dem Hund etwas passiere. In diesem Moment sei vermutlich Herr J.________ gekommen um sie abzuholen und sie sei schon weg gewesen, als er vom Auto zurückgekommen sei. Als sie weg gewesen sei, habe er Panik gekriegt, da sie ja schliesslich geschrien habe, er habe ihr den Hund ge- nommen. Er habe dann mehrmals versucht, sie anzurufen und habe sie fragen wol- len, was er mit dem Hund tun solle. Sie habe nicht mehr abgenommen. Er habe dann den Notruf angerufen und seinen Namen erwähnt. Er habe ebenfalls erwähnt, dass sie Streit gehabt hätten. Der Beamte habe ihm dann gesagt, er habe zwei Möglichkeiten, entweder er gehe zu seinem Domizil oder zu ihrem Domizil. Danach sei er zu ihr gefahren und habe dort geklingelt. Die oberste Nachbarin habe ihm geöffnet und gefragt, was er mache, worauf er geantwortet habe, er müsse den Hund abgeben und habe sie gefragt, ob er ihr den Hund abgeben könne. Sie habe ihm gesagt, sie wolle dies nicht. Er habe erneut und mehrmals versucht die Privat- klägerin anzurufen. Irgendeinmal habe jemand abgenommen und er (der Beschul- digte) habe begonnen zu Fluchen und habe Schimpfwörter verwendet. Als sich ein Polizist meldete, sei er erschrocken. Er sei gefragt worden, ob er den Hund habe und habe dem Polizisten die Sachlage erklärt. Der Polizist habe ihn nachher ge- fragt, ob er den Hund am Polizeiposten zurückbringen würde. Er habe mit selbst- verständlich geantwortet. Er sei dann in E.________ ausgestiegen und habe ko- operativ den Hund der Polizei mit der Ersatzleine – welche er der Privatklägerin schenke – übergeben. Die Polizisten hätten ihm dann gesagt, dass die Privatkläge- 15 rin ihn nicht sehen wolle und er habe gesagt, dass er aus einer Mücke keinen Ele- fanten machen wolle und wenn man das Problem schnell lösen könne, er den Rei- fen bezahlen würde. Er habe die Anweisungen der Polizei befolgt und habe sie an diesem Abend nicht mehr kontaktiert. Ein, zwei Tage später habe er ihr geschrie- ben um die Sache zu lösen. Sie habe nie reagiert, weshalb die Sache so kompli- ziert geworden sei. Seine aufbrausende Art habe schon zu vielen Problemen ge- führt. Ein Streit sei aber etwas anderes als jemandem den Hund zu stehlen (pag. 43 ff.). Auf Nachfrage hin gab der Beschuldigte an, es sei an diesem Abend gar nicht um das Beziehungsende gegangen. Aus seiner Sicht sei an diesem Abend nie gesagt worden, dass dies nun das Ende zwischen ihnen sei. Auf den Pneu am Wagen der Privatklägerin angesprochen, sagte er folgendes: «Man kann jetzt hier nur mutmassen. Das könnte irgendjemand gewesen sein. Das könnte ich gewesen sein, der Nachbar, oder jemand unbekanntes. Ich will hier nicht mutmassen. Ich spreche nur von mir. Was hätte ich davon gehabt, wenn ich ihren Pneu zerstochen hätte? Hätte sie mich umarmen sollen und sagen: Du bist ein cooler Typ. Um sie am weggehen zu hindern, hätte ich ihr ja auch einfach den Autoschlüssel wegneh- men können. Bei den Pneus käme ja dann die Polizei und so. Ich bin das nicht ge- wesen, ich habe kein Motiv» (pag. 45). Das Auto der Privatklägerin sei auf dem Besucherparkplatz der Siedlung parkiert gewesen. Als er von der Polizei zurückge- kommen sei, habe es dort gestanden und der Reifen sei wie auf dem Foto zersto- chen gewesen. Man könne das Auto auf dem Besucherparkplatz nicht sehen, wenn man aus der Einstellhalle nach draussen fahre (pag. 45). Es gebe zwei Möglichkei- ten um E.________ zu verlassen. Der kürzeste Weg führe am Bahnhof vorbei. Dort habe er sie gesehen und angehalten. Er sei dort durchgefahren, weil es der kürzes- te Weg sei und habe sie dort nicht gesucht (pag. 45). Auf die Frage, warum die Pri- vatklägerin den Hund zurückgelassen habe und dann zur Polizei gegangen sei, weil sie ihren Hund nicht gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, dass er nicht glaube, dass sie den Hund zurückgelassen hätte. Sie habe den Hund nicht ange- leint gehabt und er sei ihr auf dem Perron nachgelaufen. Sie sei sehr aufgewühlt gewesen und liebe diesen Hund. Er sei ohne Leine ungesichert gewesen. Er wisse auch nicht, wieso sie dann gegangen sei. Wenn er den Hund hätte entführen oder verletzen wollen, hätte er diesen ja irgendwo aussetzen können. Er habe aber den Notruf angerufen. Wenn er sie hätte nötigen wollen, wieso habe er sie dann nicht an der Hand ins Auto gezerrt? Wieso habe sie ihn nicht mit dem Handy fotografiert oder die Passanten darauf angesprochen? (pag. 46). Er habe als letztes als P.________ gearbeitet, er wisse, wie man jemanden packen und ins Auto bringen könne. Er habe dies noch nie gemacht und hätte an diesem Abend besser zu Hau- se bleiben sollen. Er habe dem Hund oder ihr nie etwas antun wollen (pag. 47). Er habe dem Hund helfen wollen. Strategisch gesehen hätte er sich besser ferngehal- ten (pag. 47). Auf den Vorhalt, dass er sich bereit erklärt habe, den Pneu dem Frie- den zu liebe zu bezahlen und auf die Frage, wieso er dies nicht gemacht habe, antwortete er, dass er nach den Vorkommnissen sauer gewesen sei. Er sei immer noch blockiert worden, als er mit ihr Kontakt habe aufnehmen wollen. Da habe er sich gedacht, dass er nicht der Trottel im Umzug sein wolle und noch bezahle. Er habe auch nichts zugeben wollen, was dann auf ihn zurückkomme. Er habe den Streit beenden wollen, deswegen habe er den Schaden bezahlen wollen (pag. 47). 16 Auf die Frage, wie er die Geschichte lösen würde, gab er unter anderem zur Ant- wort, dass er immer noch bereit sei, alles zurückzunehmen, wenn sie alles zurück- nehme. Er sei sich keiner Schuld bewusst und es sei eigentlich nichts passiert (pag. 48). Die Privatklägerin sei nicht einverstanden gewesen, dass er den Hund gesichert habe. Sie habe geschrien: «Lass meinen Hund los» (pag. 48). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 12. November 2019 gab der Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll, dass der Vorfall schon eine Zeitlang her sei. Auf die Frage, woher er gewusst habe, in welche Richtung er fahren müs- se, um die Privatklägerin anzutreffen, gab er an, dass er das Treppenhaus hinunter in die Einstellhalle gelaufen sei. Der schnellste Weg aus E.________ führe durch die Einstellhalle und dann durch die Unterführung raus. Man könne Richtung Q.________ Tankstelle oder links um den Bahnhof die R.________ (Strasse) hin- aus fahren. Er habe den schnellsten Weg genommen und habe sie zufällig am Haupteingang beim Bahnhof gesehen. Der Bahnhof in E.________ sei nicht sehr gross. Die Privatklägerin fahre nicht gerne mit dem ÖV und er habe gedacht, sie habe das Auto genommen. Er habe eigentlich zu ihr nach Hause gehen wollen, um sie dort anzutreffen. Auf die Frage, was er gedacht habe, was die Privatklägerin am Haupteingang mache, sagte er, er habe gemeint, dass sie den nächstmöglichen Zug nach Bern nehmen werde. Sie sei weggelaufen. Vermutlich habe sie Angst gehabt. In der letzten Zeit hätten sie sich sehr viel gestritten. Es sei für beide keine einfache Zeit gewesen. Er habe zu ersten Mal einen Welpen, einen Dobermann, gehabt. Der Schlaf sei zu kurz gekommen, der Welpe sei nicht stubenrein gewe- sen. Er sei nervlich am Ende gewesen. Der Privatklägerin sei es auch schlecht ge- gangen. Sie hätten sich immer wieder gestritten. Er habe ihr unschöne Sachen ge- sagt und sie ihm auch. Daher denke er, dass sie Angst vor ihm gehabt und sich bedroht gefühlt habe. Er sei ein Südländer- und aufbrausender Typ. Er habe die Privatklägerin nie geschlagen und werde dies auch nicht. Sie sei eher eine ruhige Person gewesen. Er könne nicht sagen, was sie gedacht habe. Man habe ihr an- gesehen, dass sie sichtlich mitgenommen gewesen sei (pag. 378). Sie habe die Wohnung in Angst verlassen. Er sei ihr gefolgt, da er sie beruhigen, mit ihr habe sprechen wollen. Er hätte sie besser einfach sein lassen sollen. Er habe es wieder zurechtbiegen wollen und habe zu ihr nach Hause gewollt, um mit ihr zu sprechen. Betreffend dem Zerstechen des Pneus bleibe er bei seinen Aussagen, dass er nicht in den Pneu gestochen habe. Es werde ihm versuchte Nötigung vorgeworfen. Man sei in Rage gewesen und habe sich gestritten. Aber jemandem den Pneu zu zerstechen um ihn einzuschüchtern, sei das Dümmste, was man machen könne. Er hätte ihr den Schlüssel wegnehmen können, was einfacher gewesen wäre. Er wis- se einfach nicht, was er davon hätte haben sollen, ihr den Pneu zu zerstechen. Er könne sich nicht erklären, warum die Privatklägerin dies mit dem Pneu hätte erfin- den sollen. Dies beschäftige ihn auch. Er habe den Streit begonnen, was er zuge- be. Er sei ihr hinterhergefahren. Ob sie den Pneu zerstochen habe oder jemand anders, wisse er nicht. Er hätte nichts davon gehabt, eine Sachbeschädigung zu begehen. Er sei sich nicht zu 100 Prozent sicher, ob die Privatklägerin die Leine des Hundes am Bahnhof dabei gehabt habe oder nicht. Der Hund sei nicht ange- leint gewesen, vielleicht habe sie die Leine bei ihm vergessen, was nicht unüblich gewesen sei. Der Hund sei ein lieber Kerl und war ein Therapiehund. Er sei ein ru- 17 higer Hund. Es gebe Hunde die man ohne Leine führen könne, es komme aber immer darauf an, wo. Im Bahnhof habe er es als gefährlich gehalten. Wenn die Pri- vatklägerin eine Leine dabei gehabt hätte, wisse er nicht wieso sie den Hund nicht angeleint gehabt habe (pag. 379). Der Vorwurf, dass er der Privatklägerin gesagt habe, dem Hund passiere etwas, wenn sie nicht ins Auto steige, mache ihn betrof- fen. Er sei zum Auto gelaufen und habe eine lange schwarze Lederleine geholt. Er habe nicht gewollt, dass der Hund alleine ohne Leine sei. Es habe dort Leute ge- geben und er sei zum Vordereingang des Bahnhofs und habe den Hund angeleint. Die anwesenden Personen hätten das Geschrei mitbekommen. Er bestreite die Tat, dass er den Hund habe entführen wollen. Er habe den Hund angeleint und in die Autobox getan. Er sei zurückgelaufen, da sei aber die Privatklägerin schon weggewesen. Herr J.________ sei ja scheinbar gekommen. Da habe er Panik ge- kriegt und den Notruf angerufen. Er habe gesagt, dass er Streit gehabt habe. Wenn er eine Sachentziehung hätte machen wollen, wieso habe er dann den Notruf ge- wählt? Auf die Frage, wieso er auf der Polizeiwache gesagt habe, er würde den Reifen bezahlen, sagte der Beschuldigte aus, dass er die Geschichte habe aus der Welt schaffen wollen. Er habe den Pneu bezahlen wollen. Ein paar Tage später habe er mit der Privatklägerin sprechen wollen. Sie habe auf Stur geschaltet. Wenn sie sich so blöd anstelle, dann bezahle er halt nicht. Er habe auf Stur geschaltet. Im Nachhinein gesehen sei dies dumm. Wenn er bezahlt hätte, wäre die Situation wohl nicht so eskaliert, was ein Fehler von ihm gewesen sei. Die ganze Situation tue ihm leid (pag. 379 f.). Auf Vorhalt seiner Aussagen, wonach er viele Fehler ge- macht habe und seine aufbrausende Natur zu vielen Problemen geführt habe und Frage, was er dazu sage, meinte er, er sei nicht jemand, welcher die Beherrschung verliere und jemandem in die Fresse haue. Er werde mal lauter und emotionaler (pag. 380). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, momentan wegen der Me- dikamente kein gutes Gedächtnis zu haben, daher halte er sich ans Allgemeine. Sie hätten sich am Abend des 25. August 2017 verbal gestritten. Er sei ihr mit dem Auto gefolgt und habe sie am Bahnhof angetroffen. Er habe versucht, nochmals mit ihr zu sprechen und die Situation zu retten, damit es eine Aussprache gebe. Er ha- be die Hoffnung gehabt, dass man sich wieder vertragen könne. Er habe gesehen, dass ihr der Hund nachgelaufen sei und habe diesen mit seiner Leine gesichert. Herrn J.________ habe er nie gesehen. Er habe den Hund in die Hundebox getan. Er sei dann wieder an den Platz zurückgegangen, wo er den Hund gesichert habe, was beim Bahnhofareal am Perron gewesen sei. Er habe die Privatklägerin dort dann nicht mehr angetroffen und habe versucht, sie mehrmals anzurufen. Nach er- folglosen Anrufen habe er freiwillig und aus eigenem Willen versucht, den Notruf anzurufen. Er habe am Telefon dem Polizeibeamten die Situation geschildert. Er habe gesagt, dass er den Hund habe sichern müssen und habe den Hund bei ihm im Auto. Auf Nachfrage hätten die Polizeibeamten ihm geraten den Hund entweder der Privatklägerin zu bringen oder mit sich nach Hause zu nehmen. Er sei dann auf direktem Weg zu ihr nach Hause gegangen. Unterwegs habe er versucht, sie anzu- rufen. Sie habe natürlich nicht abgenommen, was ihm komisch vorgekommen sei. Wenn jemand seinen Hund hätte, hätte er mit dieser Person sprechen wollen und wissen wollen, wo dieser sei. Er sei dann in Bern angekommen und habe festge- 18 stellt, dass sie nicht zu Hause gewesen sei. Eine Nachbarin sei auf den Balkon ge- kommen und habe ihn gefragt, was er wolle. Er habe gesagt, er wolle zur Privat- klägerin und habe den Hund dabei. Er habe den Hund dalassen wollen und habe sie gefragt, ob er ihr den Hund abgeben könne. Sie habe nichts davon wissen wol- len. Er könne sich sehr gut daran erinnern, dass ihn ein Polizeibeamter der Poli- zeiwache E.________ auf dem Handy angerufen habe. Er habe ihn gefragt, ob er der Beschuldigte sei und den Hund dabei habe. Er habe dies mit ja beantwortet. Der Polizist habe ihn gefragt, ob er freiwillig den Hund zurückbringen könne. Er ha- be dann gesagt, dass er selbstverständlich den Hund zurückbringe. Er habe den Hund freiwillig zurückbringen wollen, daher sei er auch nach Bern gefahren. Dar- aufhin habe er den Hund zurückgebracht und übergeben. Die einzige Leine, wel- che er dabei gehabt habe, sei seine Leine gewesen, welche er dann auch weiter- gegeben habe. Daraufhin habe es viele Diskussionen gegeben und er sei emotio- nal aufgelöst gewesen. Es sei ein Wechselbad der Gefühle gewesen. Die Polizis- ten hätten ihn auf den angeblich angestochenen Reifen angesprochen. Er habe die Tat schon dann bestritten. Sie hätten ihn gefragt, ob er ein Messer auf sich trage oder eines im Auto habe. Im Auto hätten sie nachgeschaut und er sei sich nicht mehr sicher, ob sie ihn auch durchsucht/abgetastet hätten. Er habe keinen Ärger gewollt und habe betreffend dem Reifen gesagt, dass wer immer es gewesen sei, er es bezahle. Der Klügere gebe nach und er habe im Reflex gehandelt. Dies ohne, dass er eine Schuld eingestanden habe. Daraufhin hätten die Polizisten gesagt, es sei besser, wenn man sich aus dem Weg gehe und jeder sein eigenes Leben führe. Er sei dann nach Hause gegangen und seither hätten sie gottseidank keinen direk- ten Kontakt mehr. Auf Vorhalt, was er damit meine, er habe nachdem die Privatklä- gerin gegangen sei die Situation retten wollen, sagte er, er habe mit ihr sprechen wollen. Sie hätten in der Zeit, in welcher sie zusammen gewesen seien öfters ver- bal gestritten. Er habe gewollt, dass sie sich wieder vertragen würden. Man solle sich wieder vertragen. Wenn er mit einer Person Streit habe und ihm gleichwohl an der Person etwas liege, solle man sich beieinander entschuldigen, damit man es nochmals miteinander versuchen könne. Weiter sagte er auf Nachfrage aus, er ha- be die Privatklägerin, als sie sich am Bahnhof getroffen hätten nicht gefragt, wieso sie hier sei. Er wisse gar nicht mehr, über was sie dort gesprochen hätten. Er habe sie am Bahnhof nach dem Vorfall nicht mehr angetroffen, habe den Notruf angeru- fen und sei dann gleich zu ihr nach Bern gefahren. Auf die Frage, wie er auf die Aussage gekommen sei, dass er den Pneu bezahlen wolle, obwohl er es nicht ge- wesen sei, sagte er, dass er einerseits Gnade über Recht habe walten lassen wol- len. Es sei nicht ein grosser Betrag. Zudem habe er weitere Eskalationen jeglicher Art verhindern wollen. Der Hund sei ohne Leine am Perron gelaufen, daher habe er ihn gesichert. Ein Hund gehöre im öffentlichen Raum angeleint. Am Bahnhof so- wieso. In jeder SKA Grundschulung lerne man, dass ein Hund nicht an eine Later- ne angeleint gehöre, sondern wenn man eine Box dabei habe, solle man ihn in die Box tun. Auf die Frage, ob er den Hund nicht einfach hätte halten können, sagte er, er habe instinktiv gehandelt. Er habe den Hund in Sicherheit bringen wollen. Seine grössten Bedenken seien gewesen, dass der Hund auf dem Perron durch einen Zug erfasst werde. Er habe mit x verschiedenen Personen seines Umfelds die Er- eignisse des Tages und des Abends besprochen. Was von der Privatklägerin ge- 19 schildert werde, gehe nicht auf. Er sei stark genug, um sie an der Hand zu packen und ins Auto zu zerren. Er frage sich, wieso er dies dann mit dem Hund hätte tun sollen (pag. 533 ff.). 12.4 Aussagen Dritter Auf die zutreffende folgende Zusammenfassung der Vorinstanz betreffend den Zeugen J.________ kann verwiesen werden (Hervorhebungen im Original; pag. 429 f.): J.________, Kollege von C.________, sagte aus, dass er ein Bekannter der Privatklägerin sei und regelmässig ihren Hund hüte. Am besagten Tag habe er schon lange einen Anruf von ihr erwartet, da er den Hund hätte hüten sollen. Als sie angerufen habe, habe er sofort an der Stimme bemerkt, dass sie im Stress oder in Not gewesen sei. Sie habe gesagt, sie laufe jetzt mit ihrem Hund zum Bahnhof und sie brauche jemanden, der sie nach Hause fahre. Sie habe irgendwie Hilfe gebraucht und habe das Gefühl gehabt, sie würde verfolgt und müsse sich verstecken. Er sei sofort losgefahren und als er kurz vor E.________ gewesen sei, habe sie erneut angerufen und sei ein bisschen aufgeregter ge- wesen, habe gesagt, er solle besser nicht kommen, jetzt käme „dieser Mann“. Es könne vielleicht ge- fährlich sein, wenn er auch noch auftauche. Er habe erwidert, dass er trotzdem komme, da er gleich da sei. Während dem Telefongespräch sei sie unterbrochen worden und habe geschrien „gib mir den Hund wieder“. Im Hintergrund sei ein „Züg“ gewesen, ein Geschrei. Dann habe er sie nur noch so halb weinend sagen gehört, dass ihr der Hund weggenommen worden sei. Als er angekommen sei, habe sie gesagt, dass er nun gerade weggefahren sei mit dem Hund. Sie habe ihm – J.________ - sodann die ganze Geschichte erzählt. Er habe zuvor noch nie etwas von Herrn A.________ gehört. Sie habe erzählt, ihr sei der Pneu zerstochen worden. Sie sei auch bedroht worden man tue ihrer Fa- milie etwas an oder sonst ihren Nächsten. Sie hätten sich um den Hund Sorgen gemacht, da habe er ihr geraten, die Polizei zu alarmieren. Im Polizeiposten E.________ sei niemand gewesen, deshalb habe man den Notfall-Knopf gedrückt. Da- nach seien zwei Polizisten gekommen. Während des Gesprächs sei ein Telefon von Herrn A.________ eingegangen, wonach er den Hund bei der Polizei abgeben wolle (p. 19 ff.). Betreffend die beiden Zeugen S.________ und N.________ kann ebenfalls auf die zutreffenden Zusammenfassungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 430 f.): Die beiden Polizisten, S.________ und N.________, wurden als Zeugen befragt (p. 23 ff.). Zum Vor- fall selber konnten sie auch nichts sagen. S.________ sagte aus, dass man den Beschuldigten noch gefragt habe, ob er den Pneu zerstochen habe, was dieser verneint habe (p. 25, Z. 65 f.). Frau C.________ habe ihm erzählt, Herr A.________ habe ihr den Hund weggenommen und Herr A.________ habe seiner Erinnerung nach gesagt, sie habe ihm den Hund überlassen. Als man Herrn A.________ angerufen habe, sei er sofort mit dem Hund gekommen. Seiner Meinung nach sei Frau C.________ von einer Frau begleitet worden. Im Nachhinein könne er nicht mehr sagen, warum man diese Frau nicht im Journal erfasst habe. Auf Vorhalt, es sei offenbar um eine Trennung gegangen und auf Frage, wer wen verlassen wollte, meinte er, dass nicht explizit darüber gesprochen worden sei. Man habe nur gemerkt, dass die Bezie- hung im Argen liege. Auf Frage, wem er geglaubt habe bezüglich des Pneus und dem Hund meinte er, dass er immer versuche objektiv zu bleiben. Frau C.________ habe einen enttäuschten, vielleicht müden und etwas aufgewühlten Eindruck gemacht. Mit Herrn A.________ habe er draussen gut spre- chen können und er habe normal auf ihn gewirkt. 20 Da sie gewusst hätten, dass es um einen zerstochenen Pneu gehe, habe man den Beschuldigten kurz kontrolliert und habe nichts gefunden. N.________ sagte aus, er habe mit Herrn A.________ telefoniert und ihm gesagt, er solle auf die Wa- che kommen. Er könne sich nur noch erinnern, dass es um eine oder mehrere zerstochene Pneus und einen Hund gegangen sei. Frau C.________ habe glaublich gesagt, Herr A.________ habe den Hund laufen lassen oder dass sie ihn suche. Es sei auch um ein Halsband oder um eine Leine ge- gangen, die sie zurückgewollt habe. Herr A.________ habe ihr das ausgehändigt. Wegen dem Pneu meinte er sich zu erinnern, dass der Beschuldigte gesagt habe, er sei es nicht gewesen, aber er wür- de dem Frieden zuliebe den Schaden übernehmen. Dies sei keine Schuldanerkennung, aber er wolle den Fall abschliessen. Soweit er sich erinnern könne, sei Herr A.________ dann weggefahren und sie hätten anschliessend noch angeboten, das Rad zu wechseln. Das Problem von Frau C.________ sei gewesen, dass der Hund weg gewesen sei. Herr A.________ habe ihn rausgelassen und sie hätten ihn dann stundenlang suchen müssen. Herr A.________ habe auf ihn eher ruhig gewirkt. Die Aussagen dieser beiden Zeugen vermögen nichts zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Da seit dem Vorfall bis zur Befragung einige Zeit verstrich, ist es bei der Vielzahl von Fällen nachvollzieh- bar, dass die Polizisten sich nicht mehr im Detail an diesen (Bagatell-)Fall erinnern konnten. 13. Würdigung durch die Kammer Vorliegend ist unbestritten, dass es zwischen den beiden Parteien am Abend des 25. August 2017 zu einer wüsten verbalen Auseinandersetzung gekommen ist. Die Geschehnisse, welche sich nach dem Verlassen der Wohnung durch die Privatklä- gerin zugetragen haben, sind vor diesem Hintergrund zu würdigen. Weder die Pri- vatklägerin, noch der Beschuldigte befanden sich in einem ruhigen Gemütszu- stand, sondern beide waren sicherlich aufgewühlt. Die Aussagen der Privatklägerin sind durch das ganze Verfahren hindurch konstant geblieben und es sind für die Kammer weder Widersprüche noch Übertreibungen zu finden. Sie schildert eindrücklich, wie sie sich gefühlt hat, als der Beschuldigte das Messer gezückt und den Reifen zerstochen hat. Die Privatklägerin konnte klar und nachvollziehbar darlegen, wie ihr die Situation mit dem Messer eingefahren sei. Dabei hat sie lebensnah geschildert, dass sie «wie im Schock, tiefgefroren» gewesen sei. Gleiches gilt für ihre Gemütslage, als sie ins Auto des Zeugen J.________ stieg. Weiter für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, dass sie nicht übertrieb und wahrheitsgemäss auch aussagte, dass es zu keiner körperli- chen Gewalt gekommen sei. So fehlt eine Tendenz ihrerseits zur übermässigen Belastung des Beschuldigten. Dafür spricht auch, dass sie die Drohungen des Be- schuldigten in seiner Wohnung, wonach er ihr das Leben zur Hölle machen würde, nicht ernst genommen und trotzdem die Wohnung verlassen hat. Auch gab sie so- fort an, dass der Beschuldigte ihr eine SMS geschickt habe und er den Hund habe loswerden wollen. Sie beschrieb den Beschuldigten auch als liebevoll und konnte sich keine Erklärung davon machen, weshalb der Beschuldigte ihr den Hund weg- genommen und dann doch den Notruf deswegen angerufen hat. Anders als für die Vorinstanz, sind für die Kammer die Aussagen der Privatklägerin durchgehend nachvollziehbar und glaubhaft. Die Vorinstanz legt grosses Gewicht auf die Aus- führungen der Privatklägerin, der Beschuldigte sei ihr wortlos zum Auto gefolgt und 21 habe ebenfalls wortlos den Reifen zerstochen und bemerkt, es erscheine bei der stürmischen Beziehung der Parteien mit Wortgefechten, Streit und anschliessend leidenschaftlicher Versöhnung merkwürdig, dass der Beschuldigte ihr wortlos zum Auto gefolgt sein und den Reifen ebenfalls wortlos zerstochen haben soll (pag. 426) und hält diese Schilderung als unglaubhaft. Dies wertet die Kammer im Ge- samtkontext anders. Sie sieht in den Aussagen der Privatklägerin zum Messer auch kein Hin und Her, wie von der Vorinstanz beschrieben. Der Vorfall hat sich in einer heftigen Gemütsbewegung beider Parteien abgespielt. Unbestritten ist, dass der Pneu des Autos der Privatklägerin an diesem Abend zerstochen wurde. Dies musste zeitlich sehr schnell stattgefunden haben und es muss angenommen wer- den, dass die Sichtverhältnisse beispielsweise bezüglich der Möglichkeit der Be- schreibung des Messers zu diesem Zeitpunkt nicht mehr optimal gewesen sind. Zudem befand sich die Privatklägerin wie von ihr dargestellt in einem Schock. Sie gestand sich auch ein, dass sie das Messer und insbesondere dessen Farbe nicht mehr genau definieren könne und schwächte dadurch den Gehalt ihrer eigenen Aussage, was als Wahrheitssignal gedeutet werden kann und für die Glaubhaftig- keit ihrer Aussagen spricht. Die Privatklägerin führt sodann auch detailliert aus, dass sie die Beziehung an diesem Abend beendet habe und da sie nicht mehr ha- be zum Beschuldigten zurückgehen wollen, habe sie das Hundefutter mitgenom- men (pag. 375 f.). Diese detailreichen Aussagen auch von Nebensächlichkeiten wie dem Futter, deuten ebenfalls auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hin. Es kann sodann nicht ernsthaft angenommen werden, die Privatklägerin habe ihren Pneu selber zerstochen, hätte sie sich damit doch selber der Möglichkeit beraubt, nach der Auseinandersetzung wegzufahren. Dass sie nicht gerade nach dem Zer- stechen des Pneus die Polizei anrief oder die Handlung am Bahnhof filmte oder Fo- tos machte, vermag den Wert ihrer Aussagen nicht zu schmälern. Offenbar ver- suchte die Privatklägerin in ihrer Gemütslage die Situation anderweitig zu retten und legt glaubhaft dar, wie sie die Flucht ergriff und in nachvollziehbarer Weise den obersten Kontakt auf ihrem Mobiltelefon anrief. Dass es sich dabei «nur» um den Hundesitter gehandelt hat, macht Sinn und stimmt damit überein, dass sie aufge- wühlt war und flüchten wollte. So erscheint es ebenfalls als glaubhaft, dass sie erst über den Beizug der Polizei nachdachte, als der Beschuldigte ihr den Hund weg- genommen hat und sich die Situation für sie nochmals zuspitzte. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen ist auch stimmig, dass die Privatklägerin ins Quar- tier ausgewichen ist. Sie musste sich offenbar nach ihrem Schock sammeln und hat erst einmal den Zeugen J.________ angerufen und dann mit diesem am Bahn- hof E.________ abgemacht. Dass sie während des Anrufes nicht bei ihrem Auto bleiben wollte, da sie nicht wusste, was weiter passiert, ist ebenfalls nachvollzieh- bar. Ihr Ausweichen ins Quartier erscheint bei einer solchen Gemütslage als le- bensnahe Reaktion und vermag sodann auch nicht die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen zu schmälern. Es gibt keinen Grund, wieso die Privatklägerin aussagen soll- te, dass sie ins Quartier ausgewichen sei, wenn dem nicht so gewesen wäre. Viel- mehr spricht dieses Ausweichen deutlich dafür, dass sie eben die Flucht ergriff. Auch die Aussagen betreffend den Vorfall am Bahnhof sind detailliert und stimmig. Sie schilderte in ihren Aussagen konstant und eindrücklich, wie der Beschuldigte zum Bahnhof gekommen sei und ihr den Hund entrissen habe, als sie den Zeugen 22 J.________ angerufen habe, um ihm zu sagen, dass der Beschuldigte gekommen sei und sie keine Eskalation wolle. Diese Aussagen decken sich sodann auch mit den Aussagen des Zeugen J.________, welcher aussagte, dass sie während dem zweiten Telefongespräch unterbrochen worden seien und die Privatklägerin ge- schrien habe: «gib mir den Hund wieder» und im Hintergrund ein «Züg» gewesen sei, ein «Geschrei» (pag. 20). Insgesamt stellt sich schliesslich auch die Frage, welches Interesse die Privatklägerin gehabt haben könnte, diese Aussagen zu er- finden. Wieso hätte sie mit der Polizei Kontakt aufnehmen sollen, wenn nicht zuvor etwas geschehen wäre, was nicht ihrem Willen entsprach. Dass sie nach der Weg- nahme des Hundes, der Drohung des Beschuldigten und dem vorangehenden Zer- stechen des Pneus nicht auch noch ins Auto einstieg und mit dem Beschuldigten wegfuhr ist sodann ebenfalls glaubhaft und entgegen der vorinstanzlichen Aus- führungen durchaus nachvollziehbar. Gesamthaft erweisen sich daher die Aussa- gen der Privatklägerin als glaubhaft, schlüssig, lebensnah und nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, hat der Beschuldigte dem Grundsatze nach konstante, wenn auch weitschweifige Aussagen gemacht und es fällt auf, dass er teilweise ausweichend auf die Fragen geantwortet hat (pag. 429). Seine Aussage, wonach er gedacht habe, die Privatklägerin sei in diesem Zustand wohl nicht fahr- fähig und er sei ihr deshalb gefolgt, macht wenig Sinn, musste er unter den gege- benen Umständen doch davon ausgehen, dass die Privatklägerin schon losgefah- ren war, als er sich entschloss, ihr zu folgen. Zudem stellt sich die Frage, weshalb er nicht direkt zu den Besucherparkplätzen ging, sondern vielmehr offenbar direkt in die Autoeinstellhalle und damit nicht an den Besucherparkplätzen vorbei, um seinen Wagen zu holen, denn damit konnte er ja keinesfalls das Fahren der in sei- nen Augen nicht fahrfähigen Privatklägerin verhindern. Sodann ist zumindest frag- lich, ob es wirklich Sinn macht, von seiner Wohnung über den Bahnhof E.________ nach Bern zu fahren und ob er beim Bahnhof nicht eher nach der Privatklägerin Ausschau gehalten und sie dort vermutet hatte. Bezüglich des Zerstechens des Reifens stellte er bei seiner ersten Einvernahme Rückfragen, was er davon haben könnte, wenn er den Pneu zerstochen hätte (pag. 45). Solche rhetorischen Rück- fragen stellen nach Ansicht der Kammer Lügensignale dar, die durch seine Aussa- gen, er, der Nachbar oder jemand unbekanntes könne es gewesen sein, noch ver- stärkt werden. Sodann wollte er offenbar die Privatklägerin nochmals zur Rede stel- len, was er ebenfalls als Grund angab, weshalb er ihr folgen wollte. Ebenso gab er an, es habe aufgrund seiner aufbrausenden Art schon Probleme gegeben. Gerade diese aufbrausende Art reicht aber als mögliche Erklärung für seine Handlungswei- se. Weiter wirken seine Ausführungen betreffend seiner Dobermannwelpen wie ei- ne nachgereichte Entschuldigung für sein damaliges Verhalten. Es stellt sich weiter die Frage, weshalb der Beschuldigte den Hund der Privatklägerin, falls dieser wirk- lich nicht angeleint war, nicht einfach mit der durch ihn geholten Leine anleinte und der Privatklägerin übergab; ein Verbringen in die Hundebox in seinem Wagen war zwar allenfalls gemäss SKA Grundschulung pflichtbewusst, zur Sicherung des Hundes in dieser Situation aber nicht nötig. Dies insbesondere nachdem die Privat- klägerin ihm – gemäss seinen Aussagen – gesagt haben soll, er nehme ihr den Hund weg. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte daraufhin ausführte, er habe (als sie bei seiner Rückkehr nicht mehr da war) Panik bekommen, da sie ja 23 geschrien hatte, er nehme ihr den Hund weg, erscheint seine Motivation für das Verbringen des Hundes in die Hundebox wenig glaubhaft. Die Aussage, der Hund sei nicht angeleint gewesen, weshalb er ihn in die Hundebox geladen habe, er- scheint der Kammer damit als reine Schutzbehauptung. Wie der Zeuge J.________ mitbekommen hat, kam es bei der Wegnahme zu einem «Züg», was die Privatklä- gerin als Gerangel einstufte. Eigenartig wirkt sodann auch die Aussage des Be- schuldigten, man solle aus einer Mücke keinen Elefanten machen und er werde den Pneu bezahlen, obwohl er es nicht gewesen sei, der den Pneu zerstochen hat. Es stellt sich die Frage, weshalb er überhaupt an die Möglichkeit dachte, den Pneu zu bezahlen, wenn er damit nichts zu tun hatte. Fraglich sind auch seine Aussagen, wonach es an diesem Abend nicht um das Beziehungsende gegangen sei. Der Be- schuldigte hat ausgesagt, er habe die Situation retten wollen und anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung präzisiert, dass er gewollt habe, dass «man es noch einmal miteinander versuchen» könne. Dies hätte er nicht gesagt, wenn er nicht gewusst hätte, dass es um das Beziehungsende gegangen wäre. Seine dies- bezüglichen Aussagen sind daher wenig glaubhaft. Die eingereichte undatierte Whatsappkommunikation (pag. 555) vermag nach Ansicht der Kammer sodann keinerlei Beweis zu erbringen. Gesamthaft stellt die Kammer fest, dass die Aussa- gen des Beschuldigten viele Fragen aufwerfen, welche durch den Beschuldigten nicht geklärt wurden. Es sind Widersprüche in der logischen Konsequenz seiner Aussagen ersichtlich, sodass der Kammer die Aussagen des Beschuldigten als weniger glaubhaft als diejenigen der Privatklägerin erscheinen. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann somit nur bedingt abgestellt werden. Was die Aussagen der weiteren Zeugen betrifft, kann auf die vorinstanzlichen Aus- führungen, wonach diese glaubhaft und stimmige Aussagen gemacht hätten, ver- wiesen werden. Der Zeuge J.________ hat einen Teil des Geschehens, nämlich das Entreissen des Hundes am Bahnhof E.________ per Telefon mitbekommen. Insbesondere decken sich seine diesbezüglichen Aussagen, wonach die Privatklä- gerin geschrien habe, der Beschuldigte solle ihr den Hund wieder zurückgeben und dass im Hintergrund ein «Zügs» gewesen sei, mit jenen der Privatklägerin. Sodann stehen die Aussagen der beiden Polizisten und Zeugen S.________ und N.________ nicht im wesentlichen Widerspruch zu den Aussagen der Privatkläge- rin und denjenigen des Zeugen J.________. Beziehungsweise lassen sich gewisse abweichende Aussagen der Polizisten mit der verstrichenen Zeit zwischen dem Vorfall am 25. August 2017 und den Befragungen am 15. Juni 2018 und der An- nahme, dass sie sich bei der Vielzahl von Fällen, welche durch sie bearbeitet wer- den, nicht mehr im Detail an diesen (Bagatell-)Fall erinnern konnten, erklären. Gestützt auf die Aussageanalyse sprechen die insgesamt glaubhaften Aussagen der Privatklägerin in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugen für den von ihr geschilderten Ablauf des Vorfalls am 25. August 2017. Es kann als erstellt gel- ten, dass der Beschuldigte den Pneu am Wagen der Privatklägerin zerstochen hat. Dass ein unbekannter Dritter den Pneu zerstochen hätte, ist eine kaum wahr- scheinliche Vermutung, die aber die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu erschüttern vermag. Die Ausführungen des Beschuldigten, dass er der Pri- vatklägerin nachfahren wollte, weil sie nicht fahrfähig war bzw. um den Streit gera- dezubiegen, der Zufall, dass er sie dann beim Bahnhof sah - naheliegender ist, 24 dass er zum Bahnhof fuhr, weil er wusste, dass sie mit ihrem Wagen nicht mehr fahren konnte - und seine Bereitschaft, dem Frieden zu liebe den Schaden des zerstochenen Pneus zu begleichen, obwohl nicht er diesen Schaden angerichtet haben will, lassen hingegen an den Ausführungen des Beschuldigten zweifeln. Der Beschuldigte wollte noch einmal mit der Privatklägerin sprechen, um die Beziehung zu retten. Schliesslich erscheint in diesem Zusammenhang auch erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin aufforderte, in sein Auto zu steigen und mitzukom- men, ansonsten dem Hund etwas passiere. Nur mit dieser Absicht des Beschuldig- ten macht es überhaupt Sinn, dass er den Hund zu sich in den Wagen in die Hun- debox genommen hat. Dass er ihn danach wieder loswerden wollte, nachdem das Druckmittel nicht gefruchtet hatte, erscheint ebenfalls logisch. Der Beschuldigte ist gemäss seinen Aussagen vom Typ her aufbrausend und südländisch, jedoch wür- de er die Privatklägerin nie schlagen (pag. 378). Daher erscheint es geradezu nachvollziehbar, dass er die Privatklägerin nicht körperlich ins Auto zerrte, sondern ein Druckmittel – in diesem Fall der Hund der Privatklägerin – verwendete, um zu erreichen, was er wollte. 14. Erstellter Sachverhalt Bei Würdigung der Beweismittel kommt die Kammer zu folgendem erstellten Sach- verhalt: Die Privatklägerin und der Beschuldigte führten von Juni 2017 bis August 2017 ei- ne Beziehung. Am Abend des 25. August 2017 kam es zwischen dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin in der Wohnung des Beschuldigten zu einer wüsten ver- balen Auseinandersetzung, bei welcher die Privatklägerin die Beziehung beendete. Während des Streits versuchte der Zeuge J.________ die Privatklägerin zu errei- chen. Daraufhin verliess die Privatklägerin so gegen 22.00 Uhr mit ihrem Hund «I.________», ihrer Tasche und Hundefutter die Wohnung des Beschuldigten und begab sich zu ihrem auf dem Besucherparkplatz der Siedlung parkierten Auto. Der Beschuldigte folgte ihr. Beim Auto angekommen zückte der Beschuldigte ein Mes- ser und zerstach damit den linken Vorderreifen des Autos der Privatklägerin, wor- auf er wegging. Die Privatklägerin erstarrte, als der Beschuldigte das Messer zück- te und den linken Vorderreifen zerstach. Als der Beschuldigte weggegangen war, stellte die Privatklägerin das Hundefutter in ihr Auto und flüchtete in die Siedlung. Gleichzeitig nahm sie ihr Handy und kontaktiere den Zeugen J.________, welcher auf ihrer Anruferliste zu oberst erschien. Mit diesem vereinbarte sie, dass er sie am Bahnhof E.________ abholen werde. Der Fussweg von der Siedlung des Beschul- digten zum Bahnhof dauert ungefähr elf Minuten. Währenddessen die Privatkläge- rin zum Bahnhof lief, ging der Beschuldigte zu seinem Auto und fuhr ebenfalls an den Bahnhof, wo er auf die Privatklägerin und deren Hund traf. Die Privatklägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt beim Haupteingang des Bahnhofs. Der Beschul- digte forderte die Privatklägerin auf, in sein Auto einzusteigen. Die Privatklägerin sagte dem Beschuldigten nochmals, dass die Beziehung zu Ende sei und wich auf den Perron aus. Auf dem Perron rief sie den Zeugen J.________ an, um ihn zu in- formieren, dass der Beschuldigte ebenfalls am Bahnhof sei und sie eine Eskalation vermeiden wolle. Der Hund der Privatklägerin war zu diesem Zeitpunkt angeleint. Während des Telefonats riss der Beschuldigte der Privatklägerin die Leine des 25 Hundes aus der Hand, worauf die Privatklägerin den Beschuldigten anschrie, er solle ihr den Hund wiedergeben. Der Beschuldigte sagte zur Privatklägerin, sie sol- le in sein Auto einsteigen, ansonsten er dem Hund etwas antue. Sodann hat er den Hund in die Hundebox in seinem Auto geladen. Die Privatklägerin ging dann auf den Vorplatz des Bahnhofs wo der Beschuldigte zurückkam und sie nochmals auf- forderte ins Auto zu steigen. Sie entgegnete laut, dass er ihr den Hund wegge- nommen habe, worauf er sagte, das sei «unser» Hund. Danach lief der Beschuldig- te zu seinem Auto und fuhr mit dem Hund in der Hundebox davon. In diesem Mo- ment oder kurze Zeit später kam der Zeuge J.________, die Privatklägerin stieg in dessen Auto ein und informierte diesen, was vorgefallen war. Dabei war sie sehr aufgelöst und zitterte. Die beiden begaben sich zum Polizeiposten E.________, welcher zu diesem Zeitpunkt nicht besetzt war. Daher haben die beiden den Not- fall-Knopf gedrückt und auf die zwei Polizisten S.________ und N.________ ge- wartet. Währenddessen rief der Beschuldigte den Notruf an, erklärte die Situation aus seiner Sicht und sagte, dass er den Hund der Privatklägerin bei sich habe. Be- reits vor und auch nach dem Anruf versuchte der Beschuldigte die Privatklägerin telefonisch immer wieder zu erreichen. Er schrieb ihr auch drei SMS. Im Ersten schrieb er, er wolle nur reden. Im Zweiten dann, sie habe den Hund vergessen und er wolle ihn ihr bringen und im Dritten, dass er mit dem Hund nichts mehr zu tun haben wolle. Als die Polizisten beim Polizeiposten E.________ ankamen, erläuterte die Privatklägerin diesen das Geschehen und erwähnte auch das Zerstechen ihres linken Vorderreifens mit einem Messer durch den Beschuldigten. Der Hauptfokus der Privatklägerin aber lag darauf, dass der Beschuldigte ihren Hund mitgenommen und ihr gedroht hat, er werde dem Hund etwas antun, wenn sie nicht einsteige. Während die Privatklägerin dies den Polizisten erklärte, rief der Beschuldigte die Privatklägerin an, woraufhin der Polizist N.________ das Telefon abnahm. Der Be- schuldigte fluchte erstmal und erschreckte sich darüber, dass ein Polizist das Tele- fon abgenommen hat. Der Polizist forderte dann den Beschuldigten auf, den Hund auf den Polizeiposten E.________ zu bringen. Dies tat der Beschuldigte in der Fol- ge und wurde von den Polizisten vor dem Polizeiposten empfangen. Die Privatklä- gerin und der Zeuge J.________ blieben im Polizeiposten. Anlässlich der Überg- abe erklärte der Beschuldigte den Polizisten seine Sicht der Dinge, woraufhin diese ihn auf das Zerstechen des Reifens ansprachen. Der Beschuldigte sagte, er sei es nicht gewesen, würde aber den Schaden bezahlen. Dann begaben sich die Polizis- ten, die Privatklägerin und der Zeuge J.________ zum Auto der Privatklägerin, wo Fotos vom zerstochenen linken Vorderreifen erstellt wurden. Die Privatklägerin fuhr in der Folge mit dem Zeugen J.________ und ihrem Hund nach Hause. Für den nächsten Tag konnte sie organisieren, dass M.________ den Reifen wechselte, woraufhin sie mit ihrer Schwester das Auto holen ging. Der Garagier musste auf- grund der Balance beide Vorderreifen wechseln. Die Rechnung von M.________ vom 28. August 2017 für den Austausch beiden Vorderreifen belief sich auf CHF 327.30. 26 III. Rechtliche Würdigung 15. Sachentziehung 15.1 Allgemeine Ausführungen und Antragsfrist Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 141 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Als Tatobjekt kommen nur bewegliche Sachen in Betracht. Der Sachbegriff ent- spricht demjenigen bei den Aneignungsdelikten. Auch ein Tier gilt als Sache (BGE 116 IV 143; WEISSENBERGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 4 zu Art. 141 StGB). Unerheblich ist, ob die Sache einen wirtschaftlichen oder auch nur einen affektiven Wert aufweist (WEIS- SENBERGER, a.a.O., N 5 zu Art. 141 StGB). Die Tatbestandshandlung des Art. 141 aStGB wird als «Entziehen» gekennzeich- net. Entziehen bedeutet nach allgemeinem Verständnis einerseits Wegnahme und andererseits Vorenthalten (z.B. BGE 72 IV 59). Es ist gleichgültig, ob der Entzug der Herrschaftsmacht dauernd oder bloss vorübergehend erfolgt, d.h. der frühere Gewahrsam wiederhergestellt werden kann oder nicht (WEISSENBERGER, a.a.O., N 15 zu Art. 141 StGB). Dem Berechtigten muss durch den Entzug kein finanzieller Schaden entstehen; auch ein anderweitiger erheblicher Nachteil genügt, so. z.B. wenn die betroffene Sache nur Affektionswert hat oder für einige Zeit nicht für den Gebraucht zur Ver- fügung steht (BGE 96 IV 22; DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. überarbeite Auflage 2018, N 5 zu Art. 141 StGB). Der Entzug von Gegenstän- den mit blossem Affektionswert kann u.U. zu einer emotionalen Beeinträchtigung von erheblichem Gewicht führen (WEISSENBERGER, a.a.O., N 30 zu Art. 141 StGB). Subjektiv erfordert die Sachentziehung Vorsatz, der sich insbesondere auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss. Eventualvorsatz reicht aus. Als negati- ves Erfordernis darf der Täter nicht mit Aneignungsabsicht handeln (WEISSENBER- GER, a.a.O., N. 31 zu Art. 141 StGB). Bei der Sachentziehung handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Antragsfrist von drei Monaten (Art. 31 aStGB) wurde mit Einreichung der Strafanzeige vom 14. No- vember 2017 eingehalten. 15.2 Subsumtion durch die Kammer Dem Beweisergebnis folgend entriss der Beschuldigte der Privatklägerin am Abend des 25. August 2017 ihren Hund «I.________», lud diesen in die Hundebox seines Autos und fuhr nach einem Wortwechsel mit der Privatklägerin mit dem Hund da- von. Daraufhin verständigte die Privatklägerin die Polizei, welche den Beschuldig- ten aufforderte, den Hund auf den Polizeiposten E.________ zu bringen, was er in der Folge auch tat. Der Privatklägerin ist dadurch kein finanzieller Schaden ent- standen. Jedoch war die Privatklägerin durch das Entziehen ihres Hundes emotio- nal so stark beeinträchtigt, dass sie die Polizei einschalten musste. Zu ihrem Hund 27 hatte sie gemäss ihren Angaben zu diesem Zeitpunkt eine siebenjährige Bezie- hung. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte handelte vorsätz- lich. Der Tatbestand der Sachentziehung wurde damit erfüllt. Wie bereits sachver- haltlich festgestellt, bestand seitens des Beschuldigten keine Notwendigkeit, den Hund der Privatklägerin anzuleinen und mitzunehmen. Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschlussgründe liegen damit keine vor. Damit hat sich der Beschuldigte der Sachentziehung schuldig gemacht. 16. Nötigung 16.1 Allgemeine Ausführungen Der Nötigung gemäss Art. 181 aStGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 aStGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willens- betätigung des Einzelnen. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt. Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1011/2014 vom 16.03.2015, E. 2.2.3. mit Hinweisen). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint, und wenn die Androhung geeignet ist den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Straflos hingegen bleiben blosse Warnungen vor einem unabhän- gig eintretenden Ereignis. Unwesentlich ist, ob die Täterschaft ihre Androhung ernstlicher Nachteile wahrmachen will, ob ihr die Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt möglich ist oder ob sie sich zu dieser Androhung sonst wie einer Täuschung bedient, um den verpönten Erfolg zu erreichen (DELNON/RÜDI, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 29 f. zu Art. 181 StGB). Die Androhung muss dabei mindestens eine solche Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffen entgegen seinem Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten veranlassen kann bzw. veranlasst (DELNON/RÜDI, a.a.O., N 26 zu Art. 181 aStGB). Bei der Beurteilung der Ernstlichkeit der angedrohten Nachteile wird auf einen ob- jektiven Massstab abgestellt, um eine Überdehnung des Strafschutzes zu verhin- dern. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur solche Androhungen diesem Massstab genügen, die geeignet sind auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffe- nen gefügig zu machen und so ihre freie Willensbildung und –betätigung zu be- schränken (BGE 122 IV 322 E. 1a, S. 325; 106 IV 125 E. 2, S. 128). Das Bundes- gericht hat die Ernstlichkeit in folgenden Fällen bejaht: Drohung mit Strafanzeige oder polizeilicher Verhaftung (BGE 101 IV 49; 120 IV 19), Drohung einen Au- tohändler aufgrund seines Geschäftsgebarens in einer Fernsehsendung zu erwäh- nen (BGE 106 IV 128), Drohung einen Vertrag nicht abzuschliessen, in dessen Er- wartung die andere Partei erhebliche Investitionen getätigt hatte (BGE 105 IV 120ff.; DELNON/RÜDI, a.a.O., N 31 zu Art. 181 StGB). Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels zudem befürchten. Wenn es die Androhung hingegen nur als Witz oder Bluff versteht, so entfällt die 28 Strafbarkeit der Nötigung. Der angedrohte Nachteil muss für das Opfer vielmehr als so schwer erscheinen, dass es sich entgegen dem eigenen Willen der Täterschaft beugt. Dies bedeutet, dass es noch nicht ausreicht, wenn das Opfer die Verwirkli- chung der Androhung nur für möglich hält oder sie wirklich glaubt. Wirkt die Dro- hung auf das Opfer im Sinne der Täterschaft nicht motivierend, so ist das Tatbe- standselement der Androhung ernstlicher Nachteile zumindest im rechtlichen Sinne nicht erfüllt, ausser es liegt ein untauglicher Versuch vor (DELNON/RÜDI, a.a.O., N 36 zu Art. 181 StGB). Der Nachteil muss ernstlich, d.h. geeignet sein, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (DELNON/RÜDI, a.a.O., N 34 zu Art. 181 StGB). Das Opfer muss durch das Verhalten der Täterschaft zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden bewegt werden. Dies bedeutet, dass das Opfer z.B. eine Schuld aner- kennt, vom Halten einer Rede absieht oder Schläge hinnimmt (DELNON/RÜDI, a.a.O., N 26 zu Art. 181 StGB; TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 8 zu Art. 181). Wenn das Opfer zu einem Tun veranlasst werden soll, so hat das Tatmittel lenken- de Funktion und tangiert daher die Willensbildung bzw. –entschliessung. Mit an- dern Worten bestimmt die Täterschaft die Handlungsweise des Opfers. Will die Täterschaft mit dem Tatmittel hingegen eine Unterlassung oder Duldung erzwin- gen, so tangiert dies oft nur die Willensbetätigungsfreiheit des Opfers (DEL- NON/RÜDI, a.a.O., N 7 zu Art. 181 StGB). Um den objektiven Tatbestand der Nötigung zu erfüllen, muss zwischen dem Nöti- gungsmittel und dem Nötigungserfolg ein Kausalzusammenhang bestehen, wel- cher fehlt, wenn sich das Opfer ohnedies so verhalten wollte, wie es die Täterschaft forderte (DELNON/RÜDI, a.a.O., N 50 zu Art. 181 StGB). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich in Bezug auf die Nötigungshandlung, also die Ein- flussnahme auf die Willensbildung oder -betätigung des Geschädigten, sowie den Nötigungserfolg, also das abgenötigte Verhalten. Der Täter muss das Nötigungs- mittel wissen- und willentlich so eingesetzt haben, um das Opfer zur Vornahme ei- ner Handlung zu bewegen. Er muss sich über die Sachverhaltselemente bewusst sein, welche sein Verhalten rechtswidrig machen (CORBOZ, in: Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Auflage 2010, N 37 f. zu Art. 181 StGB). Eventualvorsatz genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung: «Pour qu'il y ait tentative de contrainte, il faut que l'auteur ait agi avec conscience et volonté, soit au moins qu'il ait accepté l'éventualité que le procédé illicite employé entrave le destinataire dans sa liberté de décision» (BGE 120 IV 17, E. 2c). Was eine Person wollte, wusste oder in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen und ist damit eine durch Beweiswürdigung zu beantwortende Tatfrage (BGE 130 IV 58, E. 8.5). 16.2 Versuch Der Versuch ist in Art. 22 aStGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigent- liche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerk- male verwirklicht wären. Er liegt also vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Aus- 29 führung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt (unvollendeter Versuch) oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (vollendeter Versuch). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungs- grundlage festzustellen (Urteil des BGer 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.3; BGE 140 IV 150 E. 3.4, BGE 137 IV 113 E. 1.4.2, je mit Hinweisen). 16.3 Subsumtion der Kammer Vorliegend konnte der Beschuldigte die Privatklägerin schliesslich nicht dazu be- wegen, in seinen Wagen einzusteigen, dies obwohl er ihr mitgeteilt hat, wenn sie nicht einsteige, ihrem Hund etwas passiere. Folglich liegt kein Erfolg vor, womit ei- ne versuchte Nötigung zu prüfen ist. Dadurch, dass der Beschuldigte sich des Hundes bemächtigte und diesen in die Hundebox in seinem Auto einlud und die Privatklägerin aufforderte, einzusteigen, ansonsten dem Hund etwas passiere, hat ihr der Beschuldigte mit Blick auf den Gegenstand Hund einen ernstlichen Nachteil angedroht, wenn sie nicht tue, was er wolle. Für die Privatklägerin war klar, dass der Beschuldigte seine Drohung wahr- machen kann. Daher hat sie sich in Angst auch zu diesem Zeitpunkt umgehend bei der Polizei gemeldet und die Situation geschildert. Das Zerstechen des linken Vor- derreifens spielte dabei eine untergeordnete Rolle, was darauf schliessen lässt, dass sie sich wirklich um ihren Hund sorgte. Der Beschuldigte selber hat auch aus- geführt, die Privatklägerin habe sich am fraglichen Abend wohl von ihm bedroht ge- fühlt und Angst vor ihm gehabt. Das Androhen eines solchen Nachteils würde auch jeden anderen durchschnittlichen Menschen beeindrucken. Der Beschuldigte wollte auf die Willensbildung der Privatklägerin Einfluss nehmen; er wollte, dass sie ins Auto steigt, damit die Sache wieder hätte zurechtgebogen werden können. Als Nötigungsmittel benutzte er die physische Gesundheit des Hundes der Privatkläge- rin. Wäre die Privatklägerin ins Auto gestiegen, hätte er mit der Androhung des ernstlichen Nachteils sein Ziel, dass die Privatklägerin ins Auto steigt erreicht. Da- mit hat der Beschuldigte hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätz- lich gehandelt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich damit der versuchten Nötigung strafbar gemacht. 17. Sachbeschädigung 17.1 Allgemeine Ausführungen Gemäss Art. 144 Abs. 1 aStGB wird auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Beschädigen umfasst jede Substanzverände- rung, Minderung der Funktionsfähigkeit und/oder Minderung der Ansehnlichkeit. Strafbar ist nur die vorsätzliche Tatbegehung (vgl. DONATSCH, a.a.O., N 4 f. zu Art. 144 StGB). 30 Bei der Sachbeschädigung handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Antragsfrist von drei Monaten (Art. 31 aStGB) wurde mit Einreichung der Strafanzeige vom 14. November 2017 eingehalten. 17.2 Geringfügiges Vermögensdelikt (Art. 172ter aStGB) Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 aStGB). Der Grenzwert für die Annahme eines «geringen Vermögenswertes» wurde vom Bundesgericht in BGE 121 IV 268 auf CHF 300.00 festgesetzt, ebenso für den «ge- ringen Schaden» in BGE 123 IV 119. Entscheidend für die Bestimmung des Werts ist die subjektive Seite, mithin also die Vorstellung des Täters betreffend den Wert (BGE 122 IV 159, 123 IV 119, 123 IV 156, 123 IV 199 [die beiden letztgenannten Entscheide zum Vorsatz von Taschen- dieben], Geringfügigkeit bei Portemonnaiediebstahl jedoch bejaht in BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 3.1). Der Begriff des Schadens erfasst insbesondere alle (Folge-)Kosten irgendeines Vermögensdeliktes, die der Täter durch die Tat herbeiführen will bzw. deren Her- beiführung er in Kauf nimmt. Entscheidend ist, ob das Delikt als Ganzes noch als Bagatelle erscheint, sodass eine Strafverfolgung von Amtes wegen geboten ist. Er- fasst der Vorsatz des Täters auch Begleit- oder Folgeschäden, dann büsst das Ge- samtgeschehen u. U. seinen Charakter als Kleindelikt ein (WEISSENBERGER, a.a.O. N 27 zu Art. 172ter StGB). 17.3 Subsumtion der Kammer Durch das Zerstechen des Pneus hat der Beschuldigte unzweifelhaft den Tatbe- stand der Sachbeschädigung erfüllt. Der damit angerichtete Schaden beläuft sich mit den Folgekosten, welche aufgrund der Balance der Reifen gemäss Garagist notwendig waren, auf über CHF 300.00. Sodann hat der Beschuldigte mit seiner Tat vorsätzlich einen Schaden über CHF 300.00 verursacht. Es liegt damit kein ge- ringfügiges Vermögensdelikt vor. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich damit der Sachbeschädigung strafbar gemacht. IV. Strafzumessung 18. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Kammer ist in ihrer Überprüfung aufgrund der Berufung der Privatklägerin ge- gen die erstinstanzlich erfolgten Freisprüche nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 31 19. Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 aStGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 aStGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in An- wendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Urteil des BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstän- de, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Straf- rahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszuge- hen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Die- ser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch er- weitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausge- sprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Mehrere gleichartige Strafen lie- gen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). 20. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Gemäss Beweisergebnis hat sich der Beschuldigte der versuchten Nötigung, der Sachentziehung und der Sachbeschädigung schuldig gemacht. 32 Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer auf Grund des Gesamtzusammenhangs sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunk- ten und aus Gründen der Verhältnismässigkeit für die drei zu sanktionierenden De- likte eine Geldstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion erachtet. Damit gelangt nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB vollum- fänglich zur Anwendung. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Von der Intensität und Einwirkung auf die Privatklägerin ist von der versuchten Nötigung als schwerstem Delikt auszugehen. Die Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 aStGB). In einem weiteren Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen. 21. Einsatzstrafe für die versuchte Nötigung 21.1 Objektive Tatkomponenten Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist relativ gering und der vom Beschuldig- ten der Privatklägerin angedrohte Nachteil geht nicht über einen durchschnittlichen Fall hinaus, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Der Einbe- zug des Hundes in die Nötigungshandlung gilt als verwerflich, geht aber in der Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs ebenfalls nicht über einen durchschnittlichen Fall hinaus, weshalb weiterhin von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Die objektiven Tatkomponenten führen daher zu einem leichten Verschulden. 21.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hatte – wie oben dargestellt – direkten Vorsatz. Er wollte die Pri- vatklägerin zwingen, mit ihm zu reden und die Sache wieder geradezubiegen, wes- halb die Willensrichtung und die Beweggründe neutral zu werten sind. Sein Han- deln wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Das Verschulden des Beschuldig- ten kann auch nach Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten als leicht bezeichnet werden. 21.3 Versuch als Strafmilderungsgrund Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung strafbar gemacht. Es blieb so- mit beim Versuch, wobei es sich um einen vollendeten Versuch handelt, welcher nur durch das Nichteinsteigen der Privatklägerin nicht zum Erfolg geführt hat. Trotzdem führt der Versuch zu einer Strafmilderung, womit schliesslich von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist. 21.4 Konkrete Einsatzstrafe Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien per 1. Januar 2020), empfehlen für eine Nötigung gemäss umschriebenem Referenzsachverhalt (mehrfaches Aufsuchen und diffuse Drohungen gegenüber ehemaligen Chefs und 33 Verfolgung mit dem Auto, sodass die Betroffenen schliesslich andere Arbeitswege nehmen und ihre Ferien und Freizeit umplanen mussten) eine Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten. Als Bemerkung führen die VBRS-Richtlinien aus, dass das Mass der Einschränkung der Freiheit zur Willensbildung und zur Handlung sowie die Intensität des Mittels massgebend sind. Mit Blick auf den Strafrahmen und dass es sich vorliegend um einen einzigen Vor- fall gehandelt hat, welcher ohne Erfolg geblieben ist und damit ein sehr leichtes Verschulden vorliegt, erscheint der Kammer eine Einsatzstrafe von 15 Strafeinhei- ten als angemessen. 22. Asperation Sachbeschädigung Der Strafrahmen der Sachbeschädigung nach Art. 144 aStGB beträgt Freiheitsstra- fe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die VBRS-Richtlinen empfehlen für eine Sachbeschädigung, bei welcher der Täter den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzte und einen Schaden von knapp über CHF 300.00 versursachte, eine Bestrafung mit 15 Strafeinheiten. Vorliegend liegt der Deliktsbetrag ebenfalls bei knapp über CHF 300.00. Das Aus- mass des verschuldeten Erfolgs ist damit relativ gering, weshalb von einem leich- ten Verschulden auszugehen ist. Sodann war die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs nicht besonders verwerflich, zog der Beschuldigte ledig- lich sein Messer und stach vor den Augen der Privatklägerin in den linken Vorder- reifen. Es ist weiterhin von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Beschul- digte handelte mit direktem Vorsatz, was sich neutral auswirkt. Die Tat hätte im normalen Umfang vermieden werden können, womit auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden ausgegangen werden kann. Unter Berücksichtigung des sehr ähnlich gelagerten Falls gemäss VBRS- Richtlinien und gestützt auf das leichte Verschulden des Beschuldigten, erscheint eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Davon sind zehn Strafeinheiten zu asperieren, womit eine Strafe von 25 Strafeinheiten resultiert. 23. Asperation Sachentziehung Der Strafrahmen der Sachentziehung nach Art. 141 aStGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist relativ gering, handelte es sich doch um eine sehr kurze Dauer und wollte der Beschuldigte den Hund direkt nach der Wegnahme wieder zurückgeben. Es ist von einem leichten Verschulden auszuge- hen. Auch die Art und Weise, wie er den Hund der Privatklägerin wegnahm, geht nicht über einen durchschnittlichen Fall hinaus, weshalb weiterhin von einem leich- ten Verschulden auszugehen ist. Er handelte mit direktem Vorsatz und wollte den Hund der Beschuldigten entziehen, um so ein Druckmittel zu haben. Die subjektive Tatkomponente wirkt sich neutral aus. Auch hätte dies im üblichen Rahmen ver- mieden werden können, womit auch bei Berücksichtigung der subjektiven Tatkom- ponenten das Verschulden als leicht bezeichnet werden kann. 34 Im Hinblick auf die vorliegend mit jeweils 15 Einheiten sanktionierten Delikte, ähnli- chen Fällen und fehlenden Empfehlungen der VBRS, erscheint für die Sachentzie- hung eine Strafe von 10 Strafeinheiten angemessen. Davon sind wegen der Tat- nähe zur begangenen Nötigung fünf Strafeinheiten zu asperieren, womit eine Stra- fe von 30 Strafeinheiten resultiert. 24. Täterkomponenten Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Sodann lebt er momentan von Gelegenheits- jobs, wobei er monatlich zwischen CHF 2'000.00 und CHF 5'000.00 verdient. Er hat ein Kind verloren. Weiter hat er gemäss eigenen Angaben Schulden bei Familie und Freunden von über CHF 100'000.00 (pag. 533 ff.). Sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Seine Strafempfind- lichkeit ist als normal zu beurteilen, auch wenn er angegeben hat, dass er wegen dem laufenden Verfahren als Informatiker im Bereich der IT-Sicherheit keine Ar- beitsstelle erhalte (pag. 533). Offenbar war und ist der Beschuldigte in vielen Berei- chen, z.B. als P.________ (pag. 47) oder O.________ (pag. 533), tätig und ver- dient im besten Falle zwischen CHF 2'000.00 und CHF 5'000.00 monatlich (pag. 534). Die Täterkomponenten sind insgesamt neutral zu bewerten. 25. Konkretes Strafmass, Strafart, Tagessatzhöhe und Probezeit Zusammenfassend erachtet die Kammer aufgrund der Tat- und Täterkomponente eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2). Für die nunmehr beurteilten Vorfälle kommt gemäss Ansicht der Kammer nur eine Geldstrafe als angemessene bzw. verhältnismässige Sanktion in Frage. Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver- mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Der Beschuldigte verdient gemäss eigenen Angaben monatlich zwischen CHF 2'000.00 und CHF 5'000.00 (pag. 534). Zu berücksichtigen ist praxisgemäss ein Pauschalabzug von 20% für Krankenkasse, Steuern etc., weshalb für einen darüberhinausgehen- den Abzug kein Raum verbleibt. Damit resultiert bei Annahme des Mindestein- kommens von CHF 2'000.00 ein Tagessatz in der Höhe von CHF 50.00. 35 26. Vollzug der Geldstrafe Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verlangt demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Bei der Prüfung des künftigen Wohlver- haltens respektive der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermes- sen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Ta- tumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gül- tige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Be- währung zulassen. Weiter stellen Faktoren wie insbesondere die Sozialisationsbio- grafie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. relevante Prognosekriterien dar (zum Ganzen Urteil des BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2.3. und E. 5.2.4. mit Hinwei- sen). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich, soweit aus den Akten ersicht- lich, seit dem hier zu beurteilenden Vorfall vom 25. August 2017 wohlverhalten. Der Beschuldigte erzielt gemäss eigenen Angaben ein regelmässiges Einkommen, wenn auch er wiederum gemäss eigenen Aussagen Schulden von über CHF 100'000.00 bei Familie und Freunden hat (pag. 534). Für den Beschuldigten liegt daher keine schlechte Legalprognose vor, weshalb ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist, dies mit einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). V. Zivilpunkt 27. Anträge und Vorbringen der Parteien Die Privatklägerin beantragt die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung ei- nes Schadenersatzes von CHF 327.30 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25. Au- gust 2017 (pag. 548). Dabei handelt es sich offensichtlich um den Betrag der Rechnung von M.________ vom 28. August 2017 für den Reifenwechsel (pag. 12). Die Verteidigung führt sinngemäss aus, es hätten nicht beide Reifen gewechselt werden müssen. Wohl seien die Reifen abgefahren gewesen (pag. 550). 28. Rechtliches Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Zuständig zur Beurteilung der zivilrechtlichen Ansprüche ist das mit der Sa- che befasste Gericht (Art. 124 Abs. 1 StPO). Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 des Schweizeri- schen Obligationenrecht [OR; SR 220]). 36 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugs- zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmäs- sigen Zinse weniger betragen (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Schadenersatzsumme aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR) ist von dem Tage an zu verzinsen, der für die Berechnung des Schadens massgebend ist, also in der Regel vom Tag des Schadenseintrittes an (WEBER, in: Hausherr [Hrsg.], Berner Kommentar, Die Erfüllung der Obligation, Art. 68-96 OR, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2. Auflage 2005, N 93 zu Art. 73 OR). Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hun- dert für das Jahr zu bezahlen (Art. 73 Abs. 1 OR). Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Der Beweis, der eine bestimmte Tatsachenbehauptung erhärten soll, wird Hauptbeweis genannt. Der nicht beweisbelasteten Partei steht es frei, den Gegenbeweis zu führen. Dieser wird nur relevant, wenn der Hauptbeweis an- getreten wird und nicht scheitert (LARDELLI/VETTER, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N 34 ff. zu Art. 8 ZGB). 29. Subsumtion Der Beschuldigte hat durch das Zerstechen des linken Vorderreifens am Perso- nenwagen der Privatklägerin am 25. August 2017 einen Sachschaden verursacht. Die Privatklägerin kann mit ihren Aussagen und der Rechnung von M.________ beweisen, dass ihr dieser Schaden entstanden ist. Ebenfalls beweisen kann sie, dass der zweite Reifen wegen der Balance auch ausgewechselt werden musste. Der Einwand des Beschuldigten, wonach der andere Vorderreifen nicht habe aus- gewechselt werden müssen, vermag diesen Beweis nicht zu erschüttern. Es ent- stand der Privatklägerin ein Sachschaden im Umfang von CHF 327.30. Sodann stammt der ihr entstandene Schaden vom Zerstechen des Reifens durch den Be- schuldigten. Der Schaden entstand damit sowohl natürlich wie auch adäquat kau- sal. Der Beschuldigte wurde wegen dem Zerstechen des Reifens wegen Sachbe- schädigung im vorliegenden Verfahren verurteilt. Das Handeln ist damit auch wi- derrechtlich. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, wobei Fahrlässigkeit genügen würde. Der Privatklägerin gelingt damit der Hauptbeweis ihres durch das Zerste- chen des Reifens davongetragenen Schadens im Umfang von CHF 327.30. Der Vorfall ereignete sich am 25. August 2017, weshalb ab diesem Datum ein Verzugs- zins von 5% geschuldet ist. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Einwände, wonach die Reifen abgefahren gewesen seien und hätten ersetzt werden müssen, blieben – wenn sie denn über- haupt substantiiert begründet wurden – durch den Beschuldigten unbewiesen und vermögen den Gegenbeweis nicht zu erbringen. 37 30. Fazit Der Beschuldigte wird verurteilt, der Privatklägerin den ihr aus dem Zerstechen des Reifens entstandenen Sachschaden im Umfang von CHF 327.30 zzgl. Zins von 5% ab dem 25. August 2017 zu bezahlen. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 31. Verfahrenskosten im Hauptverfahren 31.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahren bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 2‘570.00 (CHF 1‘000.00 Kosten der Untersuchung, CHF 900.00 Kosten des Gerichts [exkl. schriftl. Begründung], CHF 70.00 Auslagen Kosten der Staatsanwaltschaft, CHF 600.00 Kosten schriftl. Begründung; pag. 389 f.) und wurden von der Vorinstanz angesichts des Freispruchs des Beschuldigten wegen Sachbeschädigung und versuchter Nötigung und Schuldspruch wegen Sachentziehung im Verhältnis 2/3 (Kanton) zu 1/3 (Beschuldigter) aufgeteilt, wobei sich die Vorinstanz bei der Bezifferung der konkreten Anteile verrechnet hat (vgl. erstinstanzliches Urteilsdispositiv, pag. 389). Der Beschuldigte wird nunmehr oberinstanzlich für alle drei angeklagten Straftatbestände verurteilt. Der Beschuldigte hat daher die Verfahrenskosten zu tragen. Daher wird der Beschuldigte verurteilt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘570.00, zu bezahlen. 31.2 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich unterlag der Beschuldigte vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 3'000.00 festgelegt (Art. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSK 161.12]) und dem Beschuldigten zur Zahlung auferlegt. 32. Entschädigung Privatklägerin 32.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Privatklägerin machte erstinstanzlich eine Entschädigung von CHF 11'699.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [nachfolgend: MWST]) bei einem Stundenauf- 38 wand von 38 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 280.00 geltend (pag. 402 ff.). Unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]) und einem Honorarrahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) erscheint eine Ausschöpfung von knapp der Hälfte deutlich über- höht. Der gebotene Zeitaufwand für die vorprozessualen Aufwände war zwar etwas höher. Die Sache an sich war für die Privatklägerin zwar nicht unbedeutend, wobei es ihr im Zivilpunkt im Grundsatze nach aber lediglich um die Bezahlung ihres Schadens ging. Zudem war der Prozess weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht schwierig. Auch umfasst der Fall eine sehr überschauliche Anzahl an Schriftstücken. Ebenso bot der Prozess keine besonderen Schwierigkeiten. Eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von knapp 25%, mithin CHF 6'000.00, erscheint für den vorliegenden Fall angemessen. Die Auslagen sind im Verhältnis zur geltend gemachten Summe und mit Blick auf die darauf entfallende MWST ebenfalls zu kürzen. Gemäss eingereichter Honorar- note entfallen 23.68 % auf die MWST vor dem 1. Januar 2018 (8 %) und 76.32 % auf diejenige ab dem 1. Januar 2018 (7.7 %). Bei üblichen Auslagen im Rahmen von 3 % des Honorars, mithin CHF 180.00, ergeben sich somit für die Zeit vor dem 1. Januar 2018 Auslagen von CHF 42.62 zzgl. MWST von CHF 3.40 und für die Zeit ab 1. Januar 2018 von CHF 137.38 zzgl. MWST von CHF 10.60. Ebenso ist die MWST für das Honorar in diesem Verhältnis zu berechnen. Hierfür ergibt sich eine MWST von CHF 114.00 für die Zeit bis am 1. Januar 2018 und CHF 352.30 für die Zeit ab 1. Januar 2018. Gesamthaft ergibt sich daher eine angemessene Parteientschädigung von CHF 6'660.30 für das erstinstanzliche Verfahren. Der Be- schuldigte wird verurteilt, der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'660.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 32.2 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich macht die Privatklägerin eine Entschädigung von CHF 6'385.75 (inkl. Auslagen und MWST) bei einem Stundenaufwand von 21 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 280.00 geltend (pag. 557 ff.). Auch diese Entschädigung erscheint unter Berücksichtigung des in der Sache ge- botenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozes- ses sowie einem Tarifrahmen von CHF 50.00 bis CHF 12'500.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b und f PKV) deutlich überhöht. Auch im oberinstanzlichen Verfahren war die Sache für die Privatklägerin nicht bedeutender. Sodann bot der Prozess auch obe- rinstanzlich wenig Schwierigkeiten, zumal die Privatklägerin ihre Position weitest- gehend vom erstinstanzlichen Verfahren übernehmen konnte. Eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von ebenfalls knapp 25%, mithin CHF 3'000.00, erscheint für den vorliegenden Fall angemessen. Da die geltend gemachten Auslagen unter 3% lie- gen, sind die effektiv geltend gemachten Auslagen zu berücksichtigen. Zuzüglich einer MWST von CHF 234.80 (7.7 % auf CHF 3’049.20), ergibt sich eine angemes- sene Parteienentschädigung von CHF 3'284.00 (inkl. Auslagen und MWST). Der 39 Beschuldigte wird verurteilt, der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'284.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezah- len. 33. Entschädigung amtliche Verteidigung 33.1 Vorbemerkung / Allgemeines Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Die amtliche Verteidigung wird nach dem An- waltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafver- fahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 f. StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet: a. dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen; b. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat sowohl erstinstanzlich wie auch oberinstanzlich Ho- norarnoten eingereicht, welche sehr schwer leserlich und nachvollziehbar sind (pag. 406 ff. und 560). Es ist nicht Sache des Gerichts, Beträge, Anzahl Stunden und Stundenansätze zu entziffern, nachzurechnen und über deren Herkunft zu mutmassen. Die Kammer hat dennoch versucht, die geltend gemachten Beträge nachzuvollziehen und zu berücksichtigen. 33.2 Erstinstanzliches Verfahren Soweit die eingereichte Honorarnote verstanden werden kann, beantragt Rechts- anwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ab Einreichung des Gesuchs um amtliche Verteidigung eine Entschädigung von 13 Stunden zu CHF 250.00 zu- züglich 330 Minuten für die erstinstanzliche Gerichtsverhandlung inkl. Reisezeit. Die Auslagen sind nicht ganz klar ersichtlich, jedoch geht er wohl von Spesen von CHF 272.90 und einer MWST von CHF 377.15 aus (pag. 406 ff.). Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz für die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte CHF 200.00. Sodann wird für eine Reisezeit ab zwei Stunden nicht der anwaltliche Stundentarif, sondern ein Reisezuschlag nach Art. 10 PKV von CHF 150.00 angerechnet (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Oberge- richts des Kantons Bern vom 26. November 2016). Die erstinstanzliche Hauptver- handlung dauerte gemäss Protokoll vier Stunden (pag. 373 ff.). Diese sind zu den geltend gemachten 13 Stunden – welche nicht zu beanstanden sind und angemes- sen erscheinen – hinzuzurechnen. Werden die Auslagen ab der Einreichung des Gesuchs um amtliche Verteidigung vom 27. September 2018 (pag. 304 ff.) gemäss eingereichter Honorarnote zusammengerechnet, ergibt dies Auslagen von CHF 141.20. Gesamthaft ergibt sich damit eine amtliche Entschädigung von CHF 3'400.00 (17 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 200.00), einem Reise- zuschlag von CHF 150.00, Auslagen von CHF 141.20 und einer MWST von CHF 284.20 (7.7 % auf CHF 3'691.20). Das volle Honorar beträgt CHF 4'250.00 40 (17 Stunden zu einem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 3'975.40 (inkl. Reisezuschlag, Auslagen und MWST). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die erstinstanzlich ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 3'975.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 915.45 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 33.3 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren CHF 3'479.60 (inkl. Spesen und MWST) geltend. Das Honorar besteht aus 8 2/3 Stunden zuzüg- lich der Stunden der oberinstanzlichen Verhandlung, welche mit einer Zeit von 7:00 Uhr bis 12:30 Uhr und einem Betrag von CHF 1'210.00 angegeben wurde. Sodann macht er Spesen von CHF 34.80 und Reisespesen (SBB) von CHF 80.00 und eine MWST von CHF 248.80 geltend (pag. 560). Auf der eingereichten Honorarnote fin- den sich ein «Telefon von Klient betr. T.________, U.________» vom 11. Dezem- ber 2019, ein «Telefon mit Klient, Schreiben an Obergericht betr. Kostenvor- schuss» am 11. März 2020 inkl. Porto von CHF 5.30, ein «Telefon an Klient betr. Kostenvorschuss, Schreiben an OG» vom 17. März 2020 inkl. Porto von CHF 6.30 sowie «Telefonate mit Klient betr. Betreibungen» am 16. Dezember 2020. In den Akten findet sich kein Gesuch um Kostenvorschuss des Beschuldigten, weshalb diese Zeitaufwände und Porti nicht berücksichtigt werden können. Sodann handelt es sich bei den weiteren obgenannten Posten offensichtlich nicht um prozessrele- vante Aufwände. Diese können ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die oberin- stanzliche Hauptverhandlung dauerte vier Stunden (pag. 527 ff.) womit ein Ge- samtstundenaufwand von zwölf Stunden angemessen erscheint. Auch im oberin- stanzlichen Verfahren sind die Reisekosten mit einem Zuschlag von CHF 150.00 und nicht mit dem Stundenhonorar zu entschädigen. Sodann beträgt die Stunden- entschädigung einer amtlichen Vertretung CHF 200.00 (Art. 1 EAV). Gesamthaft ergibt sich daher eine amtliche Entschädigung von CHF 2'400.00 (zwölf Stunden zu einem Stundensatz von CHF 200.00), einem Reisezuschlag von CHF 150.00, Auslagen von CHF 103.20 und einer MWST von CHF 204.30. Das volle Honorar beträgt CHF 3'503.70 (12 Stunden zu einem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche oberinstanzliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 2'857.50 (inkl. Reisezuschlag, Auslagen und MWST). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die oberinstanzlich ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'857.50 zurückzu- zahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 646.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 41 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Sachentziehung, begangen am 25. August 2017 in E.________, zum Nachteil von C.________; 2. der versuchten Nötigung, begangen am 25. August 2017 in E.________, zum Nachteil von C.________; 3. der Sachbeschädigung, begangen am 25. August 2017 in E.________, zum Nachteil von C.________; und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 141, 144 Abs. 1, 181 aStGB Art. 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 1'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'570.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 6'660.30 an die Privatklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). 5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 3'284.00 an die Privatklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). II. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR verpflichtet C.________ CHF 327.30 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. August 2017 zu bezahlen. 42 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechts- anwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Leistungen ab 27. September 2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.00 200.00 CHF 3’400.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 141.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’691.20 CHF 284.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’975.40 volles Honorar CHF 4’250.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 141.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’541.20 CHF 349.65 Total CHF 4’890.85 nachforderbarer Betrag CHF 915.45 Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.00 200.00 CHF 2’400.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 103.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’653.20 CHF 204.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’857.50 volles Honorar CHF 3’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 103.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’253.20 CHF 250.50 Total CHF 3’503.70 nachforderbarer Betrag CHF 646.20 2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 3'975.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 915.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 43 3. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'857.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 646.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 2. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach Eintritt der Rechts- kraft) Bern, 18. Januar 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 8. Juni 2021) Der Präsident: Oberrichter Vicari Der Gerichtsschreiber: Jaeger i.V. Gerichtsschreiberin Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 44