III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO Folgendes erkannt: 1. Die Forderung der Zivilklägerin C.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Zivilklägerin, v.d. Herrn H.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 28 Bern, 4. Juni 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: