II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 27. Januar 2019 in Bern zum Nachteil der C.________ im Deliktsbetrag von CHF 20.00, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'270.00 wie auch der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 2'774.15 und im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 3'236.80.