427 Abs. 1 und 2 StPO geregelt. Aus den bereits im dortigen Zusammenhang erörterten Gründen (E. 14.2 oben) wird vorliegend davon abgesehen, die Zivilklägerin (ganz oder teilweise) zur Leistung der Entschädigung zu verpflichten. Die Entschädigung ist somit im vollen Betrag von CHF 6'010.95 vom Kanton Bern auszurichten. Weitere entschädigungswürdige Nachteile aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren sind weder vom Beschuldigten geltend gemacht noch ersichtlich. 27 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: