Die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren beläuft sich damit auf insgesamt CHF 3'236.80 (CHF 2'875.00, zuzüglich Auslagen von CHF 130.40 sowie Mehrwertsteuer von CHF 231.40). 15.5 Die Pflicht der Privatklägerin bzw. der antragstellenden Person, den Beschuldigten angemessen zu entschädigen, ist in Art. 432 StPO (im Rechtsmittelverfahren i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) analog zur Kostentragungspflicht gemäss Art. 427 Abs. 1 und 2 StPO geregelt.