Ein Aufwand von einer halben Stunde erscheint angemessen. Für die mit einer halben Stunde veranschlagten Abschlussarbeiten erscheint schliesslich gut die Hälfte angebracht, wie dies ja auch im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht worden war. Insgesamt geht die Kammer von einem angemessenen Aufwand von 11.5 Stunden aus. Die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren beläuft sich damit auf insgesamt CHF 3'236.80 (CHF 2'875.00, zuzüglich Auslagen von CHF 130.40 sowie Mehrwertsteuer von CHF 231.40).