Zum einen erscheint der für die «Berufungsanmeldung» (recte: Berufungserklärung) geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden als zu hoch. Für die Begründung des prozessualen Antrags, die Videoaufnahmen infolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen, konnte Rechtsanwältin B.________ weitestgehend auf Argumentation und Formulierung in der Einsprachebegründung zurückgreifen (pag. 36 und 130). Im Übrigen stellten sich in keiner Weise nennenswerte Schwierigkeiten. Ein Aufwand von einer halben Stunde erscheint angemessen.