Trotz der Kognitionsbeschränkung der Rechtsmittelinstanz stellten sich im Grunde dieselben (simplen) tatsächlichen und rechtlichen Fragen wie vor der Vorinstanz. Es galt damit auch weiterhin, den betriebenen Aufwand auf ein Minimum zu beschränken – erst recht bei Berücksichtigung des reduzierten Honorarrahmens im Rechtsmittelverfahren. Unter diesen Umständen ist die Kostennote in zwei Punkten leicht zu beanstanden: Zum einen erscheint der für die «Berufungsanmeldung» (recte: Berufungserklärung) geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden als zu hoch.