Stattdessen ist dafür von zwei Stunden auszugehen (Kürzung um 1.15 h). Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb zweimal Abschlussarbeiten angefallen sein sollen. Diese werden einzig bei der Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren berücksichtigt (Kürzung um 0.25 h). Im Übrigen ist das geltend Gemachte nicht zu beanstanden.