_ assistieren zu lassen. Im Vergleich zu anderen Fällen, in denen der Beizug eines Verteidigers zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte geboten ist, war vorliegend sowohl die Bedeutung der Sache als auch deren Schwierigkeit klar unterdurchschnittlich, weshalb es den Aufwand möglichst gering zu halten galt. Unter diesen Umständen erscheint der getätigte Aufwand für den (mündlichen und schriftlichen) Austausch mit der (den Auftrag vermittelnden) Gewerkschaft sowie dem Beschuldigten von über drei Stunden als etwas zu hoch. Stattdessen ist dafür von zwei Stunden auszugehen (Kürzung um 1.15 h).