Insgesamt erscheint der Beizug der Anwältin trotz der minimalen Deliktsschwere ausnahmsweise als gerechtfertigt. 15.3 Für das erstinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin B.________ mit Kostennote vom 7. Oktober 2019 insgesamt einen Aufwand von 11.4 Stunden, ohne Mehrwertsteuer ausmachend CHF 2'850.00, sowie Auslagen von CHF 75.80 geltend (pag.