Beschuldigten vorgeworfen wurde, stark getrübt (vgl. auch die vom Beschuldigten erwähnte Absage, pag. 77, Z. 29 f.). Hinzu kommt zum einen, dass der vorliegende Fall hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der Videoaufnahmen für einen Laien gewisse Schwierigkeiten bot. Zum anderen war die Zivilklägerin zwar nicht anwaltlich, aber doch (namentlich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) durch einen mit der Verfolgung solcher Vorfälle erfahrenen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes vertreten. Insgesamt erscheint der Beizug der Anwältin trotz der minimalen Deliktsschwere ausnahmsweise als gerechtfertigt.