Die Kammer verkennt denn auch nicht, dass das vorliegende Strafverfahren vor allem mit Blick auf die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien – insbesondere die Frage, ob die fristlose Entlassung gerechtfertigt war oder nicht sowie die sich allenfalls daraus ergebenden Folgen (z.B. Entschädigung nach Art. 337c OR) – von erheblicher Bedeutung war und ist. Betroffen war von Anfang an auch das wirtschaftliche bzw. berufliche Fortkommen des Beschuldigten, sind doch die Aussichten auf eine rasche Neuanstellung im Verkaufsbereich bei einem derartigen Loyalitätsbruch gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin, wie es dem