77, Z. 35). Die Kammer verkennt denn auch nicht, dass das vorliegende Strafverfahren vor allem mit Blick auf die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien – insbesondere die Frage, ob die fristlose Entlassung gerechtfertigt war oder nicht sowie die sich allenfalls daraus ergebenden Folgen (z.B. Entschädigung nach Art. 337c OR) – von erheblicher Bedeutung war und ist.